18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil01.07.2008

Gericht weist Klage im Streit um Besetzung des Präsi­den­ten­posten des OLG Koblenz abBei gleicher Qualifikation kann Dienstherr entscheiden

Die Auswah­l­ent­scheidung des rheinland-pfälzischen Justizministers bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des OLG Koblenz ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Begründung des Urteils des VG Koblenz, die nun vorliegt.

Der Kläger hatte sich ebenso wie der Beigeladene um den begehrten Chefposten beworben. Nachdem der rheinland-pfälzische Justizminister dem Richter­wahl­aus­schuss den Beigeladenen zur Wahl vorgeschlagen hatte, ergab die Abstimmung, dass fünf Mitglieder für den Vorschlag und vier dagegen waren. Zwei Mitglieder des Wahlausschusses enthielten sich. Danach teilte der Minister dem Kläger mit, dass der Beigeladene zum Präsidenten des OLG ernannt werden solle. Das vom Kläger angestrengte vorläufige Rechts­schutz­ver­fahren blieb sowohl beim VG Koblenz als auch beim OVG Rheinland-Pfalz ohne Erfolg. Nach Zustellung der oberge­richt­lichen Entscheidung ernannte der Justizminister den Beigeladenen.

Verfas­sungs­be­schwerde wurde nicht vom BVerfG angenommen

Der Kläger erhob daraufhin Verfas­sungs­be­schwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil der Kläger, so das BVerfG, sein Rechts­schutzziel, nämlich OLG-Präsident zu werden, noch durch eine Klage erreichen könne. Diese Klage wies das VG Koblenz nunmehr ab.

Dienstherr kann bei gleich geeigneten Bewerbern entscheiden, auf welche Fähigkeiten er mehr Wert liegt

Die Entscheidung, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei nicht zu beanstanden. Es handele sich bei beiden Bewerbern um ausgezeichnete Juristen, die für die Stelle geeignet gewesen seien. Bei der Auswahl habe der Dienstherr im Rahmen seines Organi­sa­ti­o­ns­er­messens zu entscheiden, auf welche Fähigkeiten er bei der Besetzung der vakanten Stelle mehr Wert lege und welche Qualitäten für ihn von untergeordneter Wichtigkeit seien. Diesen Anforderungen werde die getroffene Entscheidung gerecht. Insbesondere beruhe die Entscheidung nicht auf einer fehlerhaften Entschei­dungs­grundlage. Ihr habe neben der Beurteilung des Klägers auch diejenige des Beigeladenen zugrunde gelegen, die verfah­rens­feh­lerfrei zustande gekommen sei und inhaltlich der gerichtlichen Nachprüfung stand halte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es hier um die Besetzung der Stelle eines Chefpräsidenten gehe. Das an diesen Dienstposten zu stellende Anfor­de­rungs­profil unterschiede sich qualitativ von den Anforderungen an einen Richter oder einen Vorsitzenden Richter. Zudem habe der Justizminister auch über ausreichende Erkennt­nis­quellen verfügt, um die Beurteilung des Beigeladenen auf eine tragfähige Grundlage zu stützen.

Keine Vorein­ge­nom­menheit ersichtlich

Es sei auch nicht ersichtlich, dass er gegenüber dem Kläger voreingenommen gewesen wäre. Das Verfahren vor dem Richter­wahl­aus­schuss sei ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden und der Ausschuss habe dem Beset­zungs­vor­schlag des Ministers zugestimmt. Eine Beeinflussung des Ausschusses durch die Justiz­staats­se­kretärin sei nicht zu erkennen. Zwei Mitglieder des Wahlausschusses hätten vielmehr öffentlich erklärt, sich der Stimme zu enthalten, weil sie die Art und Weise missbilligten, in der Mitglieder des Ausschusses die anstehende Personalfrage öffentlich politisiert hätten. Schließlich könne auch die Aushändigung der Urkunde an den Beigeladenen unmittelbar nach der Zustellung des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, auch wenn die Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe dieses Beschlusses und der Aushändigung der Ernen­nungs­urkunde zu kurz gewesen sei, um Rechtsschutz beim BVerfG beantragen zu können. Hierdurch könne die Rechtmäßigkeit der Auswah­l­ent­scheidung nicht nachträglich in Frage gestellt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz vom 18.07.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6395

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI