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- BauR 2012, 1151Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2012, Seite: 1151
- BB 2012, 974Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 974
- MDR 2012, 732Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 732
- NJW-RR 2012, 960Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 960
- Landgericht Stuttgart, Urteil18.01.2012, 35 O 42/11
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss29.03.2012
Richter bei salopper Redensart "Schwanz einziehen" nicht befangenOLG Stuttgart lehnt Befangenheitsantrag gegen einen Richter ab / "Derbe Äußerung" darf nicht isoliert betrachtet werden
Vergreift sich ein Richter während eines Prozesses im Ton gegenüber einer der streitenden Parteien, so kann daraus nicht unbedingt auf eine Befangenheit des Richters geschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im vorliegenden Fall beantragte eine Partei in einem Rechtsstreit den Ausschluss des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Richter habe das Nichterscheinen des Geschäftsführers des beklagten Unternehmens unangemessen als "Schwanz einziehen" bezeichnet, so die Begründung.
Es liegt kein objektiver Grund für einen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters vor
Der Antrag auf Ausschluss des Richters wurde vom Landgericht Stuttgart jedoch abgelehnt. Auch eine Beschwerde gegen diesen Beschluss vor dem Oberlandesgericht Stuttgart blieb ohne Erfolg. Es liege kein objektiver Grund vor, welcher berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lasse. Die beanstandete Wortwahl stelle lediglich eine umgangssprachliche Redewendung dar und habe keinen beleidigenden Inhalt gehabt. Dieser Ausdruck habe sich auf das Verhalten des Geschäftsführers bezogen, welcher nach Ansicht des Richters "zu feige" sei, sich trotz Ladung dem Rechtsstreit persönlich zu stellen. Diese "saloppe bis derbe" Äußerung dürfe nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr komme es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sei. So wäre sie von der Enttäuschung des Richters darüber geprägt gewesen, dass der für eine Lösung des Rechtsstreits unerlässliche Geschäftsführer zum bereits seit drei Monaten feststehenden Gerichtstermin nicht erschienen war.
Äußerung wurde erst in einem Gespräch zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach der mündlichen Verhandlung getätigt
Anders als im Falle der Äußerungen der abgelehnten Richter, welche Gegenstand der von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen waren (BGH, NJW-RR 2007, 776 Rz. 9:"Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben Sie auf allem sitzen"; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036: "Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten"; Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 47: "Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!"; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933: Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als "Unsinn"), durfte die Partei im vorliegenden Rechtsstreit die Äußerung des Richters nicht dahin verstehen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder zu einer sachlichen Auseinandersetzung nicht gewillt wäre. Die Wirkung der umgangssprachlichen Redewendung werde zudem dadurch abgeschwächt, dass diese Äußerung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei einem Gespräch zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten geäußert worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart (vt/st)
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