18.10.2024
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Dokument-Nr. 13333

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Beschluss29.03.2012Oberlandesgericht Stuttgart14 W 2/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2012, 1151Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2012, Seite: 1151
  • BB 2012, 974Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 974
  • MDR 2012, 732Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 732
  • NJW-RR 2012, 960Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 960
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil18.01.2012, 35 O 42/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss29.03.2012

Richter bei salopper Redensart "Schwanz einziehen" nicht befangenOLG Stuttgart lehnt Befan­gen­heits­antrag gegen einen Richter ab / "Derbe Äußerung" darf nicht isoliert betrachtet werden

Vergreift sich ein Richter während eines Prozesses im Ton gegenüber einer der streitenden Parteien, so kann daraus nicht unbedingt auf eine Befangenheit des Richters geschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Im vorliegenden Fall beantragte eine Partei in einem Rechtsstreit den Ausschluss des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Richter habe das Nichterscheinen des Geschäfts­führers des beklagten Unternehmens unangemessen als "Schwanz einziehen" bezeichnet, so die Begründung.

Es liegt kein objektiver Grund für einen berechtigten Zweifel an der Unpar­tei­lichkeit des abgelehnten Richters vor

Der Antrag auf Ausschluss des Richters wurde vom Landgericht Stuttgart jedoch abgelehnt. Auch eine Beschwerde gegen diesen Beschluss vor dem Oberlan­des­gericht Stuttgart blieb ohne Erfolg. Es liege kein objektiver Grund vor, welcher berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lasse. Die beanstandete Wortwahl stelle lediglich eine umgangs­sprachliche Redewendung dar und habe keinen beleidigenden Inhalt gehabt. Dieser Ausdruck habe sich auf das Verhalten des Geschäfts­führers bezogen, welcher nach Ansicht des Richters "zu feige" sei, sich trotz Ladung dem Rechtsstreit persönlich zu stellen. Diese "saloppe bis derbe" Äußerung dürfe nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr komme es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sei. So wäre sie von der Enttäuschung des Richters darüber geprägt gewesen, dass der für eine Lösung des Rechtsstreits unerlässliche Geschäftsführer zum bereits seit drei Monaten feststehenden Gerichtstermin nicht erschienen war.

Äußerung wurde erst in einem Gespräch zwischen dem Richter und dem Prozess­be­voll­mäch­tigten des Beklagten nach der mündlichen Verhandlung getätigt

Anders als im Falle der Äußerungen der abgelehnten Richter, welche Gegenstand der von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen waren (BGH, NJW-RR 2007, 776 Rz. 9:"Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben Sie auf allem sitzen"; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036: "Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten"; Branden­bur­gisches OLG, MDR 2000, 47: "Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!"; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933: Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als "Unsinn"), durfte die Partei im vorliegenden Rechtsstreit die Äußerung des Richters nicht dahin verstehen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder zu einer sachlichen Ausein­an­der­setzung nicht gewillt wäre. Die Wirkung der umgangs­sprach­lichen Redewendung werde zudem dadurch abgeschwächt, dass diese Äußerung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei einem Gespräch zwischen dem Richter und dem Prozess­be­voll­mäch­tigten des Beklagten geäußert worden sei.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart (vt/st)

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