21.11.2024
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Dokument-Nr. 2632

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil04.07.2006

Hausschwein bekommt SchonfristVorläufige Duldung der Haltung eines Schweins auf dem Hof eines Wohngrundstücks

Der Streit um die Haltung eines "Hausschweins" im allgemeinen Wohngebiet von Waldhilsbach (Stadt Neckargemünd) hat sein vorläufiges Ende gefunden. Die Beteiligten des beim Verwal­tungs­ge­richtshofs geführten Rechtsstreits haben sich gütlich geeinigt.

Nach dem Vergleich verbleibt es bei der vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erlassenen Verfügung, mit der den Klägern die Nutzung ihres Grundstücks zur Haltung eines Schweines untersagt und ihnen aufgegeben wurde, das von ihnen gehaltene Schein zu entfernen. Im Gegenzug verpflichtete sich das Landratsamt, bis zum 30.04.2008 von Vollstre­ckungs­maß­nahmen abzusehen und damit die Schweinehaltung bis zu diesem Zeitpunkt faktisch zu dulden.

Die Kläger hatten sich im Jahr 2002 ein so genanntes Göttinger Miniaturschwein angeschafft, das mittlerweile die Größe eines ausgewachsenen Mastschweins hat. Sie halten dieses Schwein auf dem Hof ihres Wohngrundstücks, den sie teilweise mit einer Sandschicht bedeckt haben. Als Stall dient dem Schwein ein Verschlag unter einem Anbau an das Wohnhaus der Kläger. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hatte die Nutzung des Hofs zur Haltung eines Schweins untersagt. Es kam damit dem Begehren der Nachbarn der Kläger nach, die sich durch die Haltung des Schweins Geruchs­be­läs­ti­gungen ausgesetzt sehen. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe u.a. mit der Begründung ab, Schweine seien Nutztiere und keine Haustiere und Nutztiere würden üblicherweise in Ställen und nicht auf Wohngrund­s­tücken gehalten. Mit dem von den Beteiligten im Berufungs­ver­fahren geschlossenen Vergleich akzeptieren die Kläger die Verfügung des Landratsamtes und können im Gegenzug die unerlaubte Schweinehaltung noch bis Ende April 2008 fortsetzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 04.07.2006

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