18.10.2024
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Dokument-Nr. 2079

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.03.2006

Klage gegen Flugrouten über Mainz und Wiesbaden abgewiesen

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat eine gemeinsame Klage der Landes­haupt­städte Mainz und Wiesbaden gegen Flugrouten zum und vom Flughafen Frankfurt/Main abgewiesen.

Seit der Neuordnung der Flugrouten im Jahr 2001 sind die Städte Mainz und Wiesbaden einer erhöhten Fluglärm­be­lastung ausgesetzt. Ihre Klage richtet sich zum einen gegen den so genannten nördlichen Gegenanflug. Diese Route wird nur bei Ostwindlage von Flugzeugen genutzt, die nicht unmittelbar auf die Endanfluglinie einschwenken können. Während früher diese Flugzeuge nur auf der Südseite an die Grundan­fluglinie herangeführt wurden, wird jetzt ca. die Hälfte der landenden Flugzeuge über den nördlichen Gegenanflug auf die Endanfluglinie geleitet. Gegenstand der Klage sind ferner die bei Westwind genutzten Abflugrouten, die zwischen den Städten Mainz und Wiesbaden in westlicher und nordwestlicher Richtung (zu dem Wegpunkt MASIR, früher: GOGAS) führen. Die Stadt Wiesbaden greift schließlich auch die in nördlicher Richtung führenden Routen (Taunusrouten) an. Die Flugverfahren werden in Form von Rechts­ver­ord­nungen von dem Luftfahrt­bun­desamt - Abteilung Flugsicherung - nach Vorbereitung durch die Deutsche Flugsicherung GmbH festgelegt.

Die Landes­haupt­städte haben sich zur Begründung ihrer Klage darauf berufen, zahlreiche Wohngebiete, Schulen, Kinder­ta­gess­tätten und andere kommunale Einrichtungen seien seit der Neuordnung der Flugverfahren einer unzumutbaren Fluglärm­be­lastung ausgesetzt und das Luftfahrt­bun­desamt habe geeignete Alternativen, wie eine südliche oder nördliche Umfliegung der Stadtgebiete, nicht hinreichend geprüft.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Städte Mainz und Wiesbaden seien keiner unzumutbaren Fluglärm­be­lastung ausgesetzt. Sowohl nach Werten, die der sachverständige Beistand der Klägerinnen gemessen und berechnet habe, als auch nach den von der Fraport vorgelegten Ermittlungen würden Mittelungspegel von 52 dB (A) am Tag und 47 dB (A) in der Nacht nicht überschritten. Nur in den südöstlichen Stadtteilen Wiesbadens würden Tages­mit­te­lungspegel von annähernd 57 dB (A) erreicht. Entgegen der Auffassung der Städte bestehe aus der Sicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs grundsätzlich keine Veranlassung, zu diesen Werten pauschale Zuschläge aus unter­schied­lichen Gründen zu addieren. Lärmbelastungen in dieser Größenordnung lägen deutlich unterhalb der Schwelle zu einer unzumutbaren Lärmbelastung (im Sinne des Luftver­kehrs­ge­setzes). Für die Routenführungen sprächen Gründe einer sicheren, geordneten und zügigen Abwicklung des Flugverkehrs, ohne die Gebiete erheblich zu belasten.

Das Luftfahrt­bun­desamt habe sich zu Recht nicht für eine der von den Klägerinnen geforderten Alternativen entschieden. Ein Teil der Flugverfahren führten schon jetzt zu einer nördlichen oder südlichen Umfliegung der Stadtgebiete. Eine Aufhebung der zwischen den klagenden Städten verlaufenden Route sei weder aus Gründen der Flugsicherung noch aus Gründen des Lärmschutzes geboten.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nicht­zu­las­sungs­ent­scheidung steht den Klägerinnen die Beschwerde zu, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/06 des VGH Kassel vom 14.03.2006

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