21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.03.2023

Wettver­mittlungs­stellen müssen Mindest­abstand­regelungen zu Spielhallen und Schulen einhaltenFrüheres Nicht­ein­schreiten begründet keinen Vertrau­ens­schutz

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat mehrere Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, wonach Wettver­mittlungs­stellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen (500 m) bzw. zu Schulen (200 m) nicht einhalten, vorerst schließen müssen.

Seit Ende 2020 dürfen konzessionierte Wettver­an­stalter in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettver­mitt­lungs­stellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausfüh­rungs­gesetz zum Glückss­piel­staats­vertrag 2021 ist es Sache der Wettver­an­stalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Wettvermittler zu beantragen. Wegen der zuvor bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettver­mitt­lungs­stellen in Berlin bisher ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde.

Nach Neuregelung wegen Nichteinhaltung der Mindestabstände Verbote ausgesprochen

Nunmehr hat das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten unter Berufung auf die fehlenden Erlaubnisse und die Nichteinhaltung der jeweiligen Mindestabstände verschiedenen Wettver­an­stal­te­rinnen in Bezug auf mehrere Standorte verboten, dort weiterhin Sportwetten zu veranstalten, und zugleich den Betreibern dieser Wettver­mitt­lungs­stellen untersagt, solche Wetten zu vermitteln. Das Verwal­tungs­gericht hat die gegen die Schließung der Vermitt­lungs­stellen gerichteten Eilanträge der Veran­stal­te­rinnen und Wettvermittler jeweils zurückgewiesen.

OVG hat weder unions- noch verfas­sungs­rechtliche Bedenken

Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, es bestünden weder unions- noch verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen das Erlaub­nis­ver­fahren und die Abstands­re­ge­lungen. Grundsätzlich entspreche es dem Gesetzeszweck, den weiteren Betrieb einer formell illegalen und in der Sache nicht erlaub­nis­fähigen Wettver­mitt­lungs­stelle zu untersagen. Es sei ausdrücklich Ziel des Glückss­piel­staats­ver­trages 2021, die Anzahl der Wettver­mitt­lungs­stellen zu begrenzen, um die Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisher nur faktisch geduldeten Wettver­mitt­lungs­stellen hätten die Betreiber bzw. Veranstalter nicht bilden können. Schon angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glückss­piel­staats­ver­trages hätten sie jederzeit mit einer Änderung bzw. Verschärfung der Rechtslage rechnen müssen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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