18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil05.10.2022

Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässigWeder Verfas­sungsrecht noch unions­rechtliche Niederlassungs- oder Dienst­leistungs­freiheit schließen Festlegung von Mindestabstände zu Schulen aus

Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln zu dem seit vergangenem Jahr geltenden Glückss­pielrecht entschieden und damit Klagen von Wettbü­ro­be­treibern und einer Veranstalterin von Sportwetten abgewiesen.

Bis zum Inkrafttreten des Glückss­piel­staats­vertrags 2021 war es nicht möglich, für den Betrieb eines Wettbüros eine Erlaubnis zu erlangen, weil das deutsche Verfahren zur Erteilung entsprechender Konzessionen gegen Unionsrecht verstieß. Vorhandene Wettbüros wurden gelduldet. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist nunmehr eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros erforderlich. Das nordrhein-westfälische Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Staatsvertrags sieht vor, dass ein Wettbüro nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen betrieben werden darf, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zugrunde gelegt werden soll.

Erlaubnisse wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands zu Schulen abgelehnt

Unter Berufung auf diese Vorschrift lehnte die Bezirks­re­gierung Köln Anträge auf Erteilung von Betrie­bs­er­laub­nissen ab. Dagegen zogen die Kläger vor das Verwal­tungs­gericht Köln. Sie machten geltend, eine Erlaubnis dürfe schon nicht gefordert werden. Denn auch das aktuelle Glückspielrecht verstoße gegen Unionsrecht. Jedenfalls aber sei das Erfordernis eines Mindestabstands zu Schulen rechtswidrig. Ein Mindestabstand sei für die Suchtprävention sowie den Kinder- und Jugendschutz weder geeignet noch erforderlich.

Gückss­piel­rechtliche Regelungen nicht zu beanstanden

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder Verfas­sungsrecht noch die unions­rechtliche Niederlassungs- oder Dienst­leis­tungs­freiheit schließen es aus, eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros zu verlangen und Mindestabstände zu Schulen festzulegen. Auch sind die neuen glückss­piel­recht­lichen Regelungen nicht in sich widersprüchlich: Dass etwa für Geldspielgeräte und Lotto­an­nah­me­stellen, zu denen Kinder freien Zugang haben, die gleichen oder günstigere Abstands­re­ge­lungen gelten, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um jeweils unter­schiedliche Glückss­pie­larten. Deren Gefähr­dungs­po­tenzial darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschät­zungs­spielraums unterschiedlich bewerten. Die Annahme des Gesetzgebers, durch den grundsätzlich erforderlichen Abstand von Wettbüros zu Schulen könnten Anreize zum Glücksspiel gegenüber Kindern und Jugendlichen verringert werden, ist plausibel. Gegen die Urteile können die Kläger jeweils Berufung einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab))

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