15.11.2024
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Dokument-Nr. 32747

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss21.03.2023

Mindest­abstands­gebot von 250 Metern zwischen Wett­vermittlungs­stellen und Schulen voraussichtlich unions­rechts­widrigFehlendes entsprechenden Gebots für Spielhallen stellt Verletzung der Dienst­leis­tungs­freiheit dar

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die landes­rechtliche Glückss­piel­re­gelung, die einen Mindestabstand zwischen Wett­vermittlungs­stellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unions­rechts­widrig erachtet und der Beschwerde eines Passauer Wett­vermittlungs­unternehmens stattgegeben.

Dem Unternehmen wurde von der Regierung von Niederbayern sofort vollziehbar untersagt, eine Wettvermittlungsstelle in circa 65 Metern Entfernung zu einer weiterführenden Schule in Passau zu betreiben. Begründet wurde die Untersagung mit einem Verstoß gegen eine landes­rechtliche Glückss­piel­re­gelung, die einen Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen und anderen ähnlichen Einrichtungen vorsieht. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb beim Verwal­tungs­gericht Regensburg ohne Erfolg.

Abstands­re­gelung fördert Jugend- und Spielerschutz

Der BayVGH hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts nun abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Sport­wett­ver­mittlung angeordnet. Das Minde­st­ab­s­tandsgebot sei zwar grundsätzlich geeignet, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels des Jugend- und Spielerschutzes zu gewährleisten, indem es dazu beitrage, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern.

Minde­st­ab­s­tandsgebot verletzt jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienst­leis­tungs­freiheit

Das Minde­st­ab­s­tandsgebot verletze jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, weil für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspiel­geräten trotz vergleichbarer Außenwirkung auf schutzwürdige Personen keine entsprechenden Vorgaben bestünden. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspiel­geräten sei nach wissen­schaft­lichen Untersuchungen als mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten anzusehen. Es liege ein Verstoß gegen das europa­rechtliche Kohärenzgebot vor, wonach Regelungen, die die Glückss­piel­tä­tigkeit einschränken, nicht durch eine gegenläufige Politik in anderen Glückss­piel­be­reichen mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotenzial unterlaufen werden dürfen. Die landes­rechtliche Regelung, die in Bayern ein Minde­st­ab­s­tandsgebot von 250 Metern vorsehe, müsse deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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