18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss12.01.2023

Kein Mindestabstand zu Spielhalle: Wett­vermittlungs­stelle muss vorerst schließenVerfügungen aller Voraussicht nach rechtmäßig

Wett­vermittlungs­stellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, müssen vorerst schließen. Das hat das Verwal­tungs­gericht in mehreren Eilverfahren entschieden.

Seit Ende 2020 dürfen Wettver­an­stalter in Deutschland Sportwetten anbieten, wenn sie über eine vom Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt erteilte Konzession verfügen, und zwar sowohl im Internet als auch über stationäre Wettver­mitt­lungs­stellen. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausfüh­rungs­gesetz zum Glückss­piel­staats­vertrag (AG-GlüStV) ist es Sache der Wettver­an­stalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Vermittler zu beantragen. Wegen der vor 2020 bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettver­mitt­lungs­stellen im Land bereits vor diesem Zeitpunkt ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde. Im konkreten Fall hatte das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten (LABO) die von einer in Malta ansässigen konzes­si­o­nierten Wettver­an­stalterin beantragte Erlaubnis für eine bereits so betriebene Wettver­mitt­lungs­stelle in Berlin-Tempelhof versagt. Zur Begründung hatte sich die Behörde darauf berufen, dass sich in einer Entfernung von 227 m eine erlaubte Spielhalle befinde. Die Wettver­an­stalterin hat die der konkurrierenden Spielhalle erteilten Erlaubnisse vor dem Verwal­tungs­gericht angegriffen und zusätzlich Klage gegen die Versagung der Erlaubnis für die Wettvermittlung am konkreten Standort erhoben. Hierüber hat das Gericht jeweils noch nicht entschieden. Unter Berufung auf die fehlende Erlaubnis hat das LABO sowohl der Veranstalterin verboten, an dem Standort Sportwetten zu veranstalten, als auch dem Betreiber der Wettver­mitt­lungs­stelle untersagt, solche Wetten zu vermitteln.

Mindestabstand zu erlaubter Spielhalle nicht eingehalten

Das VG hat die hiergegen gerichteten Eilanträge (ebenso wie in einer Reihe parallel gelagerter Verfahren) jeweils zurückgewiesen. Die Verfügungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dem Glückss­piel­staats­vertrag (GlüStV) dürfe die Glückss­pie­laufsicht gegen unerlaubtes Glücksspiel vorgehen. Dies sei hier der Fall, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehle. Auf diese Genehmigung bestehe kein Anspruch. Ihr stehe die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu der erlaubten Spielhalle entgegen, die sich in weniger als der gesetzlich vorge­schriebenen Entfernung von 500 m entfernt befinde. Die Anfechtung dieser Genehmigung ändere hieran nichts, weil ein Widerspruch Dritter hiergegen nicht statthaft sei.

Früheres Nicht­ein­schreiten begründet keinen Vertrau­ens­schutz

Im Übrigen bestünden keine durchgreifenden europa- oder verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen die Abstands­re­gelung. Sie sei aus Gründen der Spiel­sucht­prä­vention gerechtfertigt. Auch wenn das Land früher nicht gegen die bereits betriebene Wettver­mitt­lungs­stelle eingeschritten sei, folge hieraus weder ein Vertrauensschutz für den Vermittler und noch die Veranstalterin. Denn es sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass das Gewerbe der Sport­wet­ten­ver­mittlung mittelfristig Beschränkungen unterworfen werden würde. Daher hätten die Beteiligten mit einem jederzeitigen Einschreiten rechnen müssen. Gegen die Beschlüsse kann beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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