Oberlandesgericht Thüringen Urteil28.10.2016
Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des Linkabbiegers bei Kollision mit LinksüberholerKein Überholverbot bei fehlenden Anzeichen für bevorstehendes Linksabbiegen
Kommt es zwischen einem Linksabbieger und einem Linksüberholer zu einer Kollision, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Linksabbiegers gegen seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Fehlt es an Anzeichen für ein bevorstehendes Linksabbiegen liegt keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor, so dass ein Überholen zulässig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Thüringen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im November 2011 auf einer Bundesstraße zu einem Verkehrsunfall als eine Postbotin mit ihrem Dienstfahrzeug nach links abbiegen wollte und dabei mit einem links überholenden Kleintransporter zusammenstieß. Nachfolgend bestand Streit über die Haftungsquote. Das Landgericht Gera nahm eine Haftungsquote von je 50 % an. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Kleintransporterfahrers.
Anscheinsbeweis spricht für Alleinhaftung der Postbotin für Unfallfolgen
Das Oberlandesgericht Thüringen entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei von einer Alleinhaftung der Postbotin für die Unfallfolgen auszugehen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass sie gegen § 9 Abs. 1 StVO, insbesondere gegen die doppelte Rückschaupflicht, verstoßen habe. Kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Linksüberholer, so spreche der Anscheinsbeweis für eine Verletzung des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 1 StVO. Gegen diesen Verstoß trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zurück.
Kein unzulässiger Überholvorgang
Dem Beklagten sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein unzulässiges Überholen anzulasten. Vielmehr sei dieses verkehrsgerecht erfolgt. Eine unklare Verkehrslage, welche ein Überholen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbiete, habe nicht vorgelegen. Für den Beklagten habe es keine Anzeigen für ein bevorstehendes Linksabbiegen gegeben. Denn die Postbotin habe weder links geblinkt noch habe sie sich möglichst weit links eingeordnet. Allein die Verlangsamung ihres Fahrzeugs habe nicht für ein beabsichtigtes Abbiegen gesprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)