21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.01.2016

Verkehrsunfall beim Überholvorgang: Überholender muss grundsätzlich nicht mit plötzlichem Linksabbiegen des Überholenden rechnenÜberholverbot bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 StVO

Fährt ein Pkw am äußersten rechten Fahrbahnrand und ist die Straße breit genug für zwei Fahrspuren für den gleich­ge­richteten Verkehr, liegt selbst dann keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 StVO vor, wenn der Pkw verlangsamt fährt. Ein Überholen des Pkw ist daher zulässig. Kommt es während des Überholvorgangs zu einem Verkehrsunfall, weil der Pkw plötzlich nach links abbiegt, so haftet dafür allein der Fahrer des Pkw. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im November 2011 zu einem Zusammenstoß eines Pkw mit einem Lkw, als die Fahrerin des Pkw nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Die Unfallursache war zwischen den Beteiligten strittig. Die Autofahrerin behauptete, rechtzeitig geblinkt und ihre Geschwindigkeit verringert zu haben sowie ihrer Rückschaupflicht nachgekommen zu sein. Als sie zum Abbiegen angesetzt habe, habe der Lkw-Fahrer beschleunigt und versucht, sie links zu überholen. Der Lkw-Fahrer wiederum trug vor, er habe sich bereits beinahe auf Höhe des Pkw befunden, als dessen Fahrerin ohne zu blinken plötzlich nach links gefahren sei. Die Autofahrerin klagte gegen den Lkw-Fahrer, den Halter des Lkw sowie der Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Schaden­s­er­satzklage der Autofahrerin ab. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass sie allein den Unfall verschuldet habe. Dem Lkw-Fahrer sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Autofahrerin Berufung ein. Ihrer Meinung nach habe zumindest eine Haftungs­ver­teilung von 50 : 50 vorgenommen werden müssen, da der Lkw-Fahrer aufgrund der unklaren Verkehrslage nicht habe überholen dürfen.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Autofahrerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Angesichts ihres groben Fahrverstoßes sei die Alleinhaftung der Autofahrerin gerechtfertigt. Die Betriebsgefahr des Lkw sei dahinter vollständig zurückgetreten. Die Autofahrerin habe sich entgegen § 9 Abs. 1 StVO nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet. Zudem habe sie bei Beachtung der erforderlichen Rückschaupflicht den Unfall durch Abbrechen des Abbiegevorgangs vermeiden können.

Kein Überholverbot aufgrund unklarer Verkehrslage

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe zudem keine unklare Verkehrslage gemäß § 5 StVO vorgelegen. Der Lkw-Fahrer habe daher zum Überholen ansetzen dürfen. Eine unklare Verkehrslage liege vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen dürfe. Die Verkehrslage müsse also unübersichtlich sein. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Die Autofahrerin hatte zwar ihre Geschwindigkeit verringert, sie fuhr jedoch am äußersten rechten Fahrbahnrand, an dem sich Parkbuchten befanden. Zudem war die Straße in diesem Bereich dergestalt, dass bereits zwei Fahrspuren für den gleich­ge­richteten Verkehr zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen habe der Lkw-Fahrer nicht damit rechnen müssen, dass die Autofahrerin entgegen ihrer eindeutigen Einordnung zum rechten Fahrbahnrand plötzlich nach links abbiegen würde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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