18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18079

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Urteil04.02.2014Oberlandesgericht Hamm9 U 149/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 714Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 714
  • NJW-Spezial 2014, 267 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 267, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2014, 414Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 414
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil04.02.2014

Unfall beim Überholen: Überschreiten der zulässigen Höchst­geschwindig­keit beim Überholvorgang führt nicht automatisch zu Mitschuld an einem VerkehrsunfallOLG Hamm definiert Grenzen des "faktischen Überholverbots"

Ein Verkehrs­teil­nehmer, der unter Überschreiten der zulässigen Höchst­geschwindig­keit überholt, muss sich im Falle eines Unfalls nur dann einen Verstoß gegen ein so genanntes "faktisches Überholverbot" vorhalten lassen, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchst­geschwindig­keit nicht ereignet hätte. Außerdem schützt ein "faktisches Überholverbot" nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrs­teil­nehmer und nicht auch den von einer Parkplatz­ausfahrt in die Straße einbiegenden Verkehrs­teil­nehmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im Mai 2013 befuhr der aus Hagen stammende, seinerzeit 28 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens mit seinem Motorrad Honda die Hälverstraße in Schalksmühle. Im Bereich der Parkplatzein- und -ausfahrt eines an der linken Straßenseite gelegenen Lebens­mit­tel­marktes überholte der Kläger ein vor ihm mit ca. 50 km/h fahrendes Fahrzeug, wobei er die innerorts zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit überschritt. Zu diesem Zeitpunkt bog der seinerzeit 49 Jahre alte Beklagte aus Lüdenscheid mit seinem Pkw Renault vom Parkplatz des Lebens­mit­tel­marktes nach rechts auf die Hälverstraße und kollidierte mit dem ihm entge­gen­kom­menden, bereits überholenden Motorrad des Klägers. Der Kläger zog sich Verletzungen an seinem linken Sprunggelenk und seiner rechten Ferse zu, sein Motorrad erlitt einen Totalschaden. Vom Beklagten hat er 100 prozentigen Schadensersatz verlangt.

OLG: Pkw-Fahrer ist für Unfall allein­ver­ant­wortlich

Die Klage hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat dem Kläger 8.000 Euro Schmerzensgeld und ca. 11.500 Euro materiellen Schadensersatz zugesprochen. Nach dem eingeholten unfal­l­a­na­ly­tischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten sei allein der Beklagte für den Unfall verantwortlich. Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung habe der Beklagte bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs ausschließen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt, bereits nach einem Anfahrtsweg von 6 m sei sein Fahrzeug mit dem Motorrad des Klägers kollidiert.

Geschwin­dig­keits­verstoß des Motorradfahrers war für Unfall nicht ursächlich

Den Kläger treffe demgegenüber kein Mitverschulden, das bei der Haftungs­ab­wägung zu berücksichtigen sei. Zu Beginn seines Überhol­vor­ganges sei das Anfahren des Beklagten für ihn nicht zu erkennen gewesen. Dass er nur unter Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h habe überholen können, sei nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung begründe dies kein gesetzliches Überholverbot, es stellte lediglich einen Geschwindigkeitsverstoß dar. Dieser begründe nur dann ein "faktisches" Überholverbot, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit nicht ereignet hätte. Von einem derartigen Verlauf sei aber im vorliegenden Fall nach dem eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achten nicht auszugehen. Vielmehr sei der Geschwin­dig­keits­verstoß des Klägers für den Unfall nicht ursächlich geworden. Im Übrigen schützten die gesetzlichen Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr, nicht jedoch den von einem Parkplatz auf die Straße einfahrenden Verkehrs­teil­nehmer. Für ein durch einen Geschwin­dig­keits­verstoß begründetes “faktisches“ Überholverbot könne dann nichts anderes gelten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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