Verwaltungsgericht Mainz Beschluss15.08.2025
7 cm lange und 1,5 cm breite Möhre im Vaginaltrakt einer Kita-HündinHundehalterin muss die vorübergehende Fortnahme ihrer schwer misshandelten Hündin dulden
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Anordnung des Veterinäramts des Antragsgegners, die vorübergehende Fortnahme sowie tierärztliche Untersuchung und Versorgung ihrer Golden-Retriever-Hündin (weiterhin) zu dulden, abgelehnt.
Die Antragstellerin war in einer Kindertagesstätte als Erzieherin beschäftigt und brachte ihre Hündin als therapeutisch-pädagogisch ausgebildeten Begleithund regelmäßig zu ihrer Arbeit mit.
Vorfall vom Juni 2025
Hintergrund des tierschutzrechtlichen Einschreitens des Antragsgegners ist ein Vorfall im Juni 2025: An dem betreffenden Tag befand sich die Antragstellerin mit ihrer Hündin vormittags in der Kindertagesstätte. Anschließend brachte sie die Hündin nach Hause, wo sie mit ihrem Lebensgefährten wohnt. Nachmittags kehrte die Antragstellerin ohne die Hündin in den Kindergarten zurück. Als sie wieder nach Hause kam, bemerkte sie Auffälligkeiten bei ihrer Hündin. Nachdem die Hündin die Antragstellerin sodann nachts weckte und insbesondere keinen Urin absetzen konnte, fuhr sie in eine Tierklinik.
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7 cm lange und 1,5 cm breite Möhre im Vaginaltrakt der Hündin gefunden
Dort wurde eine ca. 7 cm lange und 1,5 cm breite Möhre im Vaginaltrakt der Hündin festgestellt und entfernt. In der Folge entwickelte die Hündin eine behandlungsbedürftige Blasenentzündung Der Antragsgegner nahm die Hündin der Antragstellerin weg und ordnete mit der streitgegenständlichen Verfügung an, dass diese die vorübergehende Fortnahme, die tierärztliche Untersuchung und die tierärztlich notwendige Versorgung der Hündin zu dulden habe. Zur Begründung nahm er insbesondere auf ein amtstierärztliches Gutachten Bezug, wonach das Einführen des vaginalen Fremdkörpers nicht ohne Gegenwehr und mit Rohheit erfolgt sein müsse und bei dem Hund zu erheblichem Leiden und zu Schmerzen geführt habe. Eine Hündin setze ca. vier bis fünf Mal täglich Urin ab. Wäre es am Vormittag zu dem Vorfall gekommen, müsse die Hündin bereits am Nachmittag ein auffälliges Verhalten gezeigt haben.
Hundehalterin: Es besteht keine (Wiederholungs-) Gefahr
Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag. Sie machte geltend, dass in ihrer Wohnung für die Hündin keine (Wiederholungs-) Gefahr bestehe, da der Vorfall in der Kindertagesstätte geschehen sei. Dorthin würde die Antragstellerin die Hündin nicht mehr mitnehmen, zumal sie ohnehin ihre Arbeitsstätte gewechselt habe. Ihr Lebensgefährte sei aus dem Kreis der Verdächtigen auszuschließen. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag ab.
Gericht: Hündin könnten im Falle der Rückkehr zur Halterin neue Gefahren drohen
Es überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Ob die Prognose des Antragsgegners auf zutreffender Tatsachengrundlage erfolgt sei und für die Hündin bei einem Verbleib bei der Antragstellerin die Gefahr der erneuten schwerwiegenden Misshandlung bestehe, sodass sie dort vorerst nicht untergebracht werden dürfe, lasse sich im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären. Die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung gehe zulasten der Antragstellerin aus. Es könne nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass der Hündin im Falle der Rückkehr zur Antragstellerin neue Gefahren drohten. Es lägen in Gestalt der Stellungnahmen fachkundiger Tierärzte einige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorfall nicht am Vormittag passiert sein könne und es bestünden weiterhin Verdachtsmomente in Bezug auf den mehrfach polizeilich in Erscheinung getretenen Lebensgefährten der Antragstellerin, die von ihr bisher nicht hinreichend ausgeräumt worden seien. Der Umstand, dass die derzeitige Situation für die Antragstellerin eine – emotionale, psychische und praktische – Belastung und Herausforderung darstelle und sie täglich weite Fahrtwege in Kauf nehme, um ihren Arbeitsalltag sowie die Versorgung der derzeit bei einer Familienangehörigen untergebrachten Hündin zu bewältigen, führe vor dem Hintergrund der gravierenden Misshandlung der Hündin nicht zum Überwiegen des Aussetzungsinteresses.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht das Rechtsmittel der Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)