18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17383

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Urteil08.11.2013Oberlandesgericht Hamm9 U 88/13 und 9 U 89/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 214Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 214
  • NJW-RR 2014, 597Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 597
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil08.11.2013

OLG Hamm zur Haftung bei einem Unfall zwischen einem Rechtsabbieger und einem ihn dabei rechts überholenden FahrzeugBei erheblichen Verkehrs­ver­stößen beider Verkehrs­teil­nehmer können gleich hohen Verschuldens­anteilen vorliegen

Stößt ein nach rechts in eine Parklücke abbiegender Kraft­fahr­zeug­führer mit einem sein Fahrzeug rechts überholenden Rollerfahrer zusammen, können mit einem gleich hohen Verschul­den­santeil zu bewertende, erhebliche Verkehrs­verstöße beider Verkehrs­teil­nehmer vorliegen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm in zwei denselben Verkehrsunfall betreffenden Urteilen und änderte damit die erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen des Landgerichts Bochum ab.

Im zugrunde liegenden Verfahren suchte der aus Oer-Erkenschwick stammende Fahrer eines Jaguars im Juli 2011 auf der Ludwigstraße in Oer-Erkenschwick einen Parkplatz. Hinter ihm fuhr der ebenfalls aus Oer-Erkenschwick stammende 31jährige Fahrer eines Kymco-Rollers. Kurz vor der von links einmündenden Agnesstraße fuhr der Jaguar nach rechts in eine Parkbucht. Dabei kam es zur Kollision mit dem Roller, dessen Fahrer den Jaguar rechts überholen wollte. Am Jaguar entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 8.500 Euro, am Roller ein Sachsachen in Höhe von 700 Euro. Der beim Unfall gestürzte Rollerfahrer brach sich zudem den Oberschenkel. In zwei Prozessen gegen den jeweils anderen Unfall­be­tei­ligten haben beide Fahrzeugführer jeweils 100 % ihres Sachschadens ersetzt verlangt, der Rollerfahrer zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro.

Fahrzeugführer haften jeweils zu 5 %

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat beiden Fahrzeugführern jeweils 50 % ihres Sachschadens zugesprochen, dem Rollerfahrer außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.850 Euro. Auf Seiten beider Fahrzeugführer seien mehrere erhebliche Verkehrs­verstöße zu berücksichtigen, die in den zu beurteilenden Fällen eine gleich hohe Haftungsquote rechtfertigten.

Jaguarfahrer missachtet die für einen Rechtsabbieger geltende doppelte Rückschaupflicht

Der Jaguarfahrer sei zwar nicht in ein Grundstück abgebogen, weil neben der Fahrbahn liegende Parkbuchten und Parkboxen keine Grundstücke im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung seien. Jedoch sei bei der Haftungsverteilung das durch die örtlichen Verhältnisse begründete, mit einer Grund­s­tücks­zufahrt vergleichbare Gefähr­dungs­po­tential zu berücksichtigen. Durch einen unmittelbar vor dem Einparken vorgenommenen Linksschwenk habe der Jaguarfahrer zudem gegen das für einen Rechtsabbieger geltende Gebot, sich möglichst weit rechts einzuordnen, verstoßen. Außerdem habe er die auch für einen Rechtsabbieger geltende doppelte Rückschaupflicht missachtet. Hätte er unmittelbar vor dem Abbiegen ein zweites Mal Rückschau gehalten, hätte er den rechts vorbeifahrenden Rollerfahrer bemerkt und den Abbiegevorgang rechtzeitig abbrechen können.

Rollerfahrer hätte aufgrund der nicht eindeutigen Fahrweise des Jaguars bis zur Schritt­ge­schwin­digkeit abbremsen müssen

Dem Rollerfahrer sei vorzuwerfen, dass er den Jaguar in unzulässiger Weise rechts überholt habe. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass links zu überholen sei, gelte nur dann, wenn der zu Überholende seine Absicht, links abzubiegen angekündigt und sich entsprechend eingeordnet habe. Hiervon habe der Rollerfahrer beim Jaguar nicht ausgehen können, der weder den linken Blinker betätigt noch sich eindeutig zum Linksabbiegen eingeordnet gehabt habe. Dem Rollerfahrer sei zudem vorzuwerfen, dass er mit einer für die Verkehrs­si­tuation zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Aufgrund der für ihn nicht eindeutigen Fahrweise des Jaguars habe er den Roller bis zur Schritt­ge­schwin­digkeit abbremsen und abwarten müssen, um auf das weitere Fahrverhalten des Jaguars angemessen zu reagieren. Keinesfalls habe er sofort und ungebremst rechts am Jaguar vorbeifahren dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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