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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil03.07.2012

Mobil­funk­vertrag – "Nicht­nut­zer­gebühr" und "Pfandgebühr" für SIM-Karte sind unwirksame KlauselnKlauseln benachteiligen Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen

Ein Anbieter von Mobil­funk­leis­tungen darf in seinen allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Ebenso wenig darf der Mobil­funk­an­bieter nach Beendigung des Mobil­funk­vertrags eine "Pfandgebühr" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht und gab damit der Klage des Bundesverbandes der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände gegen den Mobil­funk­an­bieter statt.

Der klagende Bundesverband des zugrunde liegenden Streitfalls forderte den Mobil­funk­an­bieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf) auf, zwei Klauseln in seinen allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für Verträge über Mobil­funk­leis­tungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten.

Sachverhalt

Die Tarif­be­stim­mungen des Mobil­funk­an­bieters sehen einen monatlichen "Paketpreis" von 14,95 Euro bei einer Laufzeit von 24 Monaten vor, in dem nach Wahl des Kunden entweder 50 Inklusivminuten für Telefon­ge­spräche oder 50 SMS monatlich enthalten sind. Darüber­hin­aus­gehende Nutzungen werden gesondert abgerechnet. Nach den Tarif­be­stim­mungen wird dem Kunden eine "Nicht­nut­zer­gebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt, wenn in drei aufein­an­der­fol­genden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versandt wird. Auch bestimmen die weiteren allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Mobil­funk­an­bieters, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte in seinem Eigentum verbleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobil­funk­vertrags zurücksendet.

Mobil­funk­an­bieter Verweigert Änderungen der Tarif­be­stim­mungen und AGBs

Da der Mobil­funk­an­bieter seine Tarif­be­stim­mungen und allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobil­funk­an­bieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­gericht Berufung ein.

"Strafzahlung" bei Nichtnutzung unwirksam

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht erklärte die beanstandeten Klauseln für unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dem als "Nicht­nut­zer­gebühr" bezeichneten Entgelt liegt überhaupt keine Gegenleistung des Mobil­funk­an­bieters zugrunde. Dieser versucht der Sache nach den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklu­siv­leis­tungen nicht einmal teilweise abruft. Derartige Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobil­funk­an­bieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist, sind unwirksam (§ 309 Nummer 5 und 6 BGB).

"Pfandgebühr" unwirksam – Gebrauchte SIM-Karte wirtschaftlich wertlos

Der "Pfandgebühr" für die SIM-Karte liegt kein erstat­tungs­fähiges Pfand zugrunde, das der Kunde als Sicherheit vorab bezahlt hat. Nach eigenen Angaben will der Mobil­funk­an­bieter nach Beendigung des Vertrags die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen, um zu verhindern, dass die SIM-Karten für Manipu­la­ti­o­ns­versuche genutzt würden. Die beanstandete Klausel in seinen AGB ist jedoch so gefasst, dass der Kunde nicht annehmen kann, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handelt es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist (§ 309 Nummer 5a BGB). Eine gebrauchte SIM-Karte ist wirtschaftlich wertlos.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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