Der klagende Bundesverband des zugrunde liegenden Streitfalls forderte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf) auf, zwei Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten.
Die Tarifbestimmungen des Mobilfunkanbieters sehen einen monatlichen "Paketpreis" von 14,95 Euro bei einer Laufzeit von 24 Monaten vor, in dem nach Wahl des Kunden entweder 50 Inklusivminuten für Telefongespräche oder 50 SMS monatlich enthalten sind. Darüberhinausgehende Nutzungen werden gesondert abgerechnet. Nach den Tarifbestimmungen wird dem Kunden eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versandt wird. Auch bestimmen die weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte in seinem Eigentum verbleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrags zurücksendet.
Da der Mobilfunkanbieter seine Tarifbestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung ein.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte die beanstandeten Klauseln für unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dem als "Nichtnutzergebühr" bezeichneten Entgelt liegt überhaupt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Dieser versucht der Sache nach den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Derartige Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobilfunkanbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist, sind unwirksam (§ 309 Nummer 5 und 6 BGB).
Der "Pfandgebühr" für die SIM-Karte liegt kein erstattungsfähiges Pfand zugrunde, das der Kunde als Sicherheit vorab bezahlt hat. Nach eigenen Angaben will der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Vertrags die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen, um zu verhindern, dass die SIM-Karten für Manipulationsversuche genutzt würden. Die beanstandete Klausel in seinen AGB ist jedoch so gefasst, dass der Kunde nicht annehmen kann, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handelt es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist (§ 309 Nummer 5a BGB). Eine gebrauchte SIM-Karte ist wirtschaftlich wertlos.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online