18.10.2024
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Urteil27.03.2012Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht2 U 2/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2012, 910Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 910
  • CR 2012, 371Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 371
  • MMR 2013, 26Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 26
  • NJW-RR 2013, 496Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 496
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ergänzende Informationen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil27.03.2012

Prepaid-Mobil­funk­vertrag – Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende unwirksamGebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift ungerecht­fertigt

Ein Anbieter von Mobil­funk­leis­tungen darf in seinen allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobil­funk­ver­trages verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen den Mobil­funk­an­bieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, verschiedene Klauseln in seinen allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für Verträge über Mobil­funk­leis­tungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein "Dienst­leis­tungs­entgelt" in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobil­funk­ver­trages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Weiterhin beanstandete der klagende Bundesverband, dass für alle Verträge über Mobil­funk­leis­tungen (so genannte Prepaid-Tarife und Postpaid-Tarife) nach der Preisliste des Mobil­funk­an­bieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 Euro.

Verbrau­cher­zentrale erhebt Klage wegen nicht geänderter AGBs

Da der Mobil­funk­an­bieter seine allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobil­funk­an­bieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­gericht Berufung ein.

Kunden werden unangemessen benachteiligt

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht erklärte in seinem Urteil die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für unwirksam, da sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Auszahlung des Restguthabens ist keine echte Leistung, für die ein Entgelt verlangt werden kann

Der Kunde hat nach Beendigung des Mobil­funk­ver­trages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertrags­be­din­gungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobil­funk­an­bieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Gebühren für Mahnungen und Rücklast­schriften deutlich überhöht

Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind überhöht. Sie übersteigen den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden". Eine Mahnung verursacht als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Ratio­na­li­sie­rungs­mög­lich­keiten durch ein Compu­ter­programm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro. Bei einer Rücklastschrift ergeben sich Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 Euro. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kunde­n­an­schreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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