Dokument-Nr. 11481
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- MMR 2011, 526Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 526
- BGH: Mobilfunkanbieter darf Handy bei unbezahlter Rechnung in Höhe von 15,50 Euro nicht sperrenBundesgerichtshof, Urteil17.02.2011, III ZR 35/10
- Mindestumsatz bei Prepaid-Karten darf nicht per SMS eingeführt werdenLandgericht Potsdam, Urteil26.04.2010, 2 O 328/09
- Prepaid-Handys: Guthaben darf nicht nach 12 Monaten verfallenLandgericht München I, Urteil26.01.2006, 12 O 16098/05
Landgericht Kiel Urteil17.03.2011
Prepaid-Verträge: Mobilfunkanbieter darf bei Auszahlung von Restguthaben keine Gebühr erhebenGebührenklauseln aufgrund unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam
Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Auch das Berechnen überteuerter Mahn- oder Rücklastkosten ist unzulässig. Dies entschied das Landgericht Kiel.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür sechs Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung berechnete klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos stellte sie den Kunden 19,95 Euro in Rechnung.
Gebührerhebung bereits bei der ersten Mahnung unzulässig
Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte klarmobil nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht zulässig.
Unternehmen steht kein uneingeschränktes Recht für Preiserhöhungen zu
Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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