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Landgericht Kiel Urteil17.03.2011

Prepaid-Verträge: Mobil­funk­an­bieter darf bei Auszahlung von Restguthaben keine Gebühr erhebenGebüh­ren­klauseln aufgrund unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam

Ein Mobil­funk­an­bieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Auch das Berechnen überteuerter Mahn- oder Rücklastkosten ist unzulässig. Dies entschied das Landgericht Kiel.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbrau­cher­zentrale Bundesverband vor allem die Gebühren des Mobil­funk­dienst­leisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertrags­kün­digung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür sechs Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung berechnete klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos stellte sie den Kunden 19,95 Euro in Rechnung.

Gebührerhebung bereits bei der ersten Mahnung unzulässig

Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebüh­ren­klauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte klarmobil nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht zulässig.

Unternehmen steht kein unein­ge­schränktes Recht für Preiserhöhungen zu

Unwirksam ist auch die Preis­än­de­rungs­klausel des Anbieters. Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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