18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht München I Urteil26.01.2006

Prepaid-Handys: Guthaben darf nicht nach 12 Monaten verfallenEinige AGB-Klauseln eines Mobil­funk­an­bieters zu Prepaid-Tarifen sind unwirksam

Ein interessantes Urteil für Handybenutzer mit Prepaid-Tarifen hat das Landgerichts München I verkündet. Einige Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von Mobil­fun­k­un­ter­nehmen zu so genannten Prepaid­ver­trägen dürfen nicht weiter verwendet werden.

Auf die Klage einer Verbrau­cher­zentrale hin untersagte das Landgericht München I einem Mobil­fun­knetz­be­treiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobil­funk­dienst­leis­tungen einige in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.

Dies betrifft zunächst die Klausel, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.

Der Netzbetreiber hatte insoweit unter anderem vorgetragen, dass durch die Aufrecht­er­haltung von Verträgen inaktiver Kunden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche Kosten entstehen. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Der Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Gutachtens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.

Das Gericht ließ diese Erwägungen nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Gutachtens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhal­te­rischer Vorgang, der Verwal­tungs­aufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100,- Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden.

Weiterhin untersagte es die Verwendung oder Berufung auf eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Die Klausel war zwar mit der Einschränkung versehen, dass der Verfall nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen kündigt oder wenn der Kunde den Vertrag aus vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen kündigt, trotzdem darf sie nicht mehr benutzt werden.

Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Klausel die Kündigung des Vertrages unnötig erschwere, wenn noch ein erhebliches Guthaben vorhanden ist. Auch dies sei eine unangemessene Benachteiligung.

Schließlich darf das Mobil­fun­k­un­ter­nehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.

Da nach dem Bedingungswerk des Dienstleisters eine Sperre auch in Fällen vorgesehen ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, könne die Klausel bei der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung als pauschalierter Schaden­s­er­satz­an­spruch gewertet werden. Diese Regelung sei nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch unwirksam.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LG München I vom 07.02.2006

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