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Dokument-Nr. 2567

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Urteil22.06.2006Oberlandesgericht München29 U 2294/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2006, 351Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2006, Seite: 351
  • MDR 2006, 1391Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1391
  • MMR 2006, 614Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 614
  • NJW 2006, 2416Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2416
  • VuR 2006, 399Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2006, Seite: 399
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil22.06.2006

Verfall von Prepaid-Guthaben unzulässigOLG München weist Berufung des Mobil­funk­be­treibers O2 zurück

Prepaid-Karten dürften ihren Wert auch dann nicht verlieren, wenn ein Kunde sie ein Jahr lang nicht neu auflädt oder den Vertrag kündigt. Mit diesem Urteil bestätigten die Richter des Oberlan­des­ge­richts München eine gleich lautende Entscheidung des Landgerichts München vom 26.01.2006. Danach ist unter anderem die Klausel unzulässig, nach der ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine Aufladung wieder nutzbar gemacht wird.

Das Oberlan­des­gericht München hatte zu entscheiden, ob vom Mobil­funk­be­treiber O2 verwendete Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen zulässig sind, nach denen

a) ein Prepaid-Guthaben verfällt, wenn der Kunde es nicht spätestens nach 365 Tagen durch weitere Aufladung wieder nutzbar macht oder

b) wenn der Vertrag beendet wird, bzw.

c) für eine Sperre des Anschlusses ein sich aus einer aktuellen Preisliste ergebendes Entgelt erhoben wird. Wie schon das Landgericht erklärte das OLG in der Berufungs­instanz nun alle Klauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligten.

Der Sache nach bedeute die Klausel a) die Statuierung einer Minde­s­t­um­satz­ver­pflichtung, die allerdings gerade nicht als solche ausgewiesen, sondern verschleiert werde, was gegen das für Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen geltende Trans­pa­renzgebot verstoße. Klausel b) erschwere die Kündigung des Vertrags durch den Kunden in unzulässiger Weise. Bei nur kurzer Vertrags­laufzeit sehe die Klausel zudem in bestimmten Fällen eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen bzw. einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen vor. Bei Klausel c) fehle der Hinweis, dass der Kunde nachweisen darf, im konkreten Fall sei der angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag, wie er sich aus der Preisliste ergibt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 04.07.2006

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