21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss30.11.2016

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Voll­kasko­versicherung bei Schäden durch Überfahren einer BodenschwelleUnfallschaden ist als nicht versicherter Betriebsschaden zu werten

Entstehen beim Überfahren einer Bodenschwelle Schäden am Fahrzeug, so besteht kein Versi­che­rungs­schutz durch die Voll­kasko­versicherung. Denn in diesem Fall liegt ein nicht versicherter Betriebsschaden vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde in einer Nacht im Mai 2015 ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es auf einer kanarischen Insel mit der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h über eine Bodenschwelle fuhr. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 16.000 Euro. Der Fahrer des Fahrzeugs beanspruchte aufgrund dessen seine Vollkaskoversicherung. Diese lehnte aber eine Einstands­pflicht ab. Ihrer Meinung nach sei der Schaden durch einen nicht versicherten Betriebsvorgang im Sinne der AKB 2012 entstanden. Der Fahrer sah dies anders und klagte gegen die Versicherung.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Das Überfahren der Bodenwelle sei seiner Auffassung nach als nicht versicherter Betriebsvorgang zu werten. Das Überfahren der Bodenwelle mit zulässiger Höchst­ge­schwin­digkeit sei kein unvor­her­sehbares oder außer­ge­wöhn­liches Ereignis gewesen, mit dem der Versi­che­rungs­nehmer nicht habe rechnen müssen. Vielmehr sei es etwas für den normalen Betrieb des versicherten Fahrzeugs Gewöhnliches gewesen. Es habe sich letztlich eine Gefahr verwirklicht, der das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestehe nicht. Werde ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handele es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden. Maßgeblich für die Annahme eines Betrie­bs­schadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außer­ge­wöhn­liches Ereignis handle, mit dem der Versi­che­rungs­nehmer nicht rechnen müsse.

Überfahren einer Bodenschwelle stellt Betriebsvorgang dar

Danach stelle das Befahren einer zur Verkehrs­be­ru­higung angebrachten Fahrbahnerhöhung in Form einer Bodenschwelle einen Betriebsvorgang dar, so das Oberlan­des­gericht. Denn ein Wohnmobil mit Straßen­zu­lassung werde typischerweise im gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, durch Überfahren solcher Bodenschwellen Schäden zu erleiden.

Verschulden nicht Voraussetzung für Vorliegen eines Betrie­bs­schadens

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei es für die Frage des Vorliegens ein Betrie­bs­schadens unerheblich, ob dem Kläger wegen schlechter Straßen­be­leuch­tungs­ver­hältnisse, fehlender Verkehrszeichen oder schlecht erkennbarer Farbma­r­kie­rungen auf der Fahrbahn bei Dunkelheit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt gemacht werden könne oder nicht. Ein Verschulden sei nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines bedin­gungs­gemäßen Versi­che­rungsfalls.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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