Dokument-Nr. 26450
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- DAR 2017, 529Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2017, Seite: 529
- r+s 2017, 137Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2017, Seite: 137
- zfs 2017, 280Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 280
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil18.03.2016
Schäden aufgrund des Überfahrens einer erkennbaren Bodenwelle nicht durch Vollkaskoversicherung abgedecktKein Vorliegen eines versicherten Unfalls
Wird ein Fahrzeug bei dem Überfahren einer erkennbaren Bodenwelle beschädigt, so haftet dafür nicht die Vollkaskoversicherung. Denn in diesem Fall liegt kein versicherter Unfall, sondern ein versicherter Betriebsschaden vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Mai 2015 wurde ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es auf einer kanarischen Insel mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Bodenwelle zur Geschwindigkeitsbegrenzung überfahren hatte. Der Fahrer gab an, die Bodenwelle sei nicht erkennbar gewesen. Zudem haben keine Schilder auf die Bodenwelle aufmerksam gemacht. Er beanspruchte aufgrund des entstandenen Schadens in Höhe von ca. 16.200 EUR seine Vollkaskoversicherung. Diese ging aber nicht von einem versicherten Unfall aus. Sie vertrat vielmehr die Meinung, dass der Schaden durch einen nicht versicherten Betriebsvorgang im Sinne der AKB 2012 entstanden sei. Der Fahrer hielt dies für unzutreffend und erhob Klage.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Vollkaskoversicherung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied gegen den Fahrer. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da ein versicherter Unfall nicht vorliege. Das Überfahren der Bodenwelle mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit sei kein unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis gewesen, mit dem der Versicherungsnehmer nicht habe rechnen müssen. Vielmehr sei es etwas für den normalen Betrieb des versicherten Fahrzeugs Gewöhnliches gewesen. Es habe sich letztlich eine Gefahr verwirklicht, der das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt sei.
Überfahren einer erkennbaren Bodenwelle stellt nicht versicherter Betriebsvorgang dar
Das Überfahren der Bodenwelle sei als nicht versicherter Betriebsvorgang zu werten, so das Landgericht. Denn die Bodenwelle sei bei gebotener Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen. So sei der Fahrer mit seinem Fahrzeug bereits vorher über vergleichbare Bodenwellen gefahren. Zudem sei der Straßenbelag mehrere Meter vor der Bodenwelle rot eingefärbt gewesen. Ferner habe sich auf der Bodenwelle ein Zebrastreifen befunden, der durch entsprechende Beschilderung ausgeschildert gewesen sei. Schließlich habe sich in unmittelbarer Nähe der Bodenwelle eine Straßenlaterne befunden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Schaden am Wohnmobil auch entstanden wäre, wenn dieses lediglich mit 30 km/h die Bodenwelle überfahren hätte, was die Gewöhnlichkeit des Betriebsvorgangs "Überfahren einer Bodenwelle" deutlich mache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2018
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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