21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 26450

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Urteil18.03.2016Landgericht Nürnberg-Fürth8 O 7495/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2017, 529Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2017, Seite: 529
  • r+s 2017, 137Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2017, Seite: 137
  • zfs 2017, 280Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 280
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ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil18.03.2016

Schäden aufgrund des Überfahrens einer erkennbaren Bodenwelle nicht durch Voll­kasko­versicherung abgedecktKein Vorliegen eines versicherten Unfalls

Wird ein Fahrzeug bei dem Überfahren einer erkennbaren Bodenwelle beschädigt, so haftet dafür nicht die Voll­kasko­versicherung. Denn in diesem Fall liegt kein versicherter Unfall, sondern ein versicherter Betriebsschaden vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Mai 2015 wurde ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es auf einer kanarischen Insel mit der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h eine Bodenwelle zur Geschwin­dig­keits­be­grenzung überfahren hatte. Der Fahrer gab an, die Bodenwelle sei nicht erkennbar gewesen. Zudem haben keine Schilder auf die Bodenwelle aufmerksam gemacht. Er beanspruchte aufgrund des entstandenen Schadens in Höhe von ca. 16.200 EUR seine Vollkaskoversicherung. Diese ging aber nicht von einem versicherten Unfall aus. Sie vertrat vielmehr die Meinung, dass der Schaden durch einen nicht versicherten Betriebsvorgang im Sinne der AKB 2012 entstanden sei. Der Fahrer hielt dies für unzutreffend und erhob Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Vollkas­ko­ver­si­cherung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied gegen den Fahrer. Ihm stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu, da ein versicherter Unfall nicht vorliege. Das Überfahren der Bodenwelle mit zulässiger Höchst­ge­schwin­digkeit sei kein unvor­her­sehbares oder außer­ge­wöhn­liches Ereignis gewesen, mit dem der Versi­che­rungs­nehmer nicht habe rechnen müssen. Vielmehr sei es etwas für den normalen Betrieb des versicherten Fahrzeugs Gewöhnliches gewesen. Es habe sich letztlich eine Gefahr verwirklicht, der das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt sei.

Überfahren einer erkennbaren Bodenwelle stellt nicht versicherter Betriebsvorgang dar

Das Überfahren der Bodenwelle sei als nicht versicherter Betriebsvorgang zu werten, so das Landgericht. Denn die Bodenwelle sei bei gebotener Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen. So sei der Fahrer mit seinem Fahrzeug bereits vorher über vergleichbare Bodenwellen gefahren. Zudem sei der Straßenbelag mehrere Meter vor der Bodenwelle rot eingefärbt gewesen. Ferner habe sich auf der Bodenwelle ein Zebrastreifen befunden, der durch entsprechende Beschilderung ausgeschildert gewesen sei. Schließlich habe sich in unmittelbarer Nähe der Bodenwelle eine Straßenlaterne befunden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Schaden am Wohnmobil auch entstanden wäre, wenn dieses lediglich mit 30 km/h die Bodenwelle überfahren hätte, was die Gewöhnlichkeit des Betrie­bs­vorgangs "Überfahren einer Bodenwelle" deutlich mache.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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