21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15180

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Landgericht Limburg an der Lahn Urteil04.12.1985

Keine Haftung der Gemeinde für Autobe­schä­digung aufgrund Bodenschwelle im verkehrs­be­ru­higten BereichAufsetzen eines Fahrzeugs aufgrund eines Frontspoilers

Setzt ein Fahrzeug wegen seines Frontspoilers auf eine Bodenschwelle auf, welche sich in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich befindet, so haftet dafür die Gemeinde nicht. Eine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer setzte mit seinem PKW aufgrund des Frontspoilers auf eine Bodenschwelle auf. Diese befand sich innerhalb einer verkehrs­be­ru­higten Zone. Der Autofahrer klagte aufgrund der Beschädigung seines Frontspoilers gegen die Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung

Das Landgericht Limburg entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Straßen­be­schaf­fenheit sei verkehrssicher gewesen und habe keine Gefahrenquelle dargestellt. Die Gemeinde habe daher nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Berechtigung zur Errichtung von Bodenschwellen

Zwar treffe den Gemeinden die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht über ihre Gemeindestraßen, so das Landgericht weiter. Sie seien jedoch dazu berechtigt und verpflichtet zur Herbeiführung einer Verkehrs­be­ru­higung entsprechende Absetzungen in der Straße zur äußeren Kennzeichnung der verkehrs­be­ru­higten Zone vorzunehmen. Da innerhalb dieser Zone Schritttempo vorgeschrieben ist, sei es erforderlich die Bodenschwellen so einzurichten, dass sie mit dieser Geschwindigkeit von einem Fahrzeug mit üblicher Bodenfreiheit befahren werden können.

Autofahrer war für Beschädigung verantwortlich

Ausgehend von den Ausführungen des Sachver­ständigen, wonach einem Fahrzeug mit üblicher Bodenfreiheit beim Überfahren der Bodenschwelle von 8,5 cm Höhe ein Bodenabstand von weit über 10 cm verbleibt und aufgrund des Frontspoiler die Bodenfreiheit auf 1 cm beschränkt wurde, sah das Landgericht die Verantwortung für die Beschädigung beim Autofahrer. Nicht wegen der gefährlichen Straßen­be­schaf­fenheit, sondern wegen der durch geringe Bodenfreiheit eingeschränkten Alltag­s­taug­lichkeit des PKW sei es zur Beschädigung gekommen. Die Verkehr­s­taug­lichkeit des Fahrzeugs sei aufgrund des Spoilers so stark eingeschränkt gewesen, dass bestimmte Fahrvorgänge, wie etwa das Überfahren einer Bodenschwelle, überhaupt nicht möglich waren. Daher sei es im Risikobereich des Autofahrers gefallen, dass es zur Beschädigung des PKW kam.

Abnahme des Spoilers durch TÜV unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen, dass der TÜV den Spoiler abgenommen hatte. Denn die Abnahme durch den TÜV besage nur, dass der Spoiler den Vorschriften für Fahrzeugteile entspricht. Es werde jedoch keine Aussage darüber getroffen, in welchen Verkehrs­si­tua­tionen ein solcher Spoiler verkehr­s­tauglich ist oder nicht.

Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 192/rb)

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