21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17567

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Urteil13.05.1993Oberlandesgericht München1 U 6478/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1994, 700Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1994, Seite: 700
  • zfs 1994, 10Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 10
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil13.05.1993

Bodenschwellen dürfen bei tiefergelegten Fahrzeugen sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen keine Beschädigungen hervorrufenVoraussetzung: Verkehrs­ge­rechtes und übliches Verhalten des Fahrers

Werden Bodenschwellen zur Erzwingung einer niedrigen Geschwindigkeit angebracht, müssen sie so gebaut werden, dass sie keine Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen hervorruft. Dies gilt aber nur soweit ein verkehrs­ge­rechtes und übliches Verhalten vorliegt. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob derjenige, der Bodenschwellen auf Fahrbahnen anbringt, für Schäden haftet, die beim Überfahren einer solchen Schwelle bei Fahrzeugen entstehen.

Bodenschwellen müssen verkehrssicher sei

Das Oberlan­des­gericht München führte zunächst aus, dass Bodenschwellen so gebaut sein müssen, dass auch tiefergelegte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit zusätzlichen Schürzen im Rahmen des verkehrs­üb­lichen Betriebs nicht geschädigt werden. Diesen Anforderungen genüge eine Bodenschwelle, wenn sei mit einem mäßigen Tempo von 20 km/h befahren werden kann.

Keine Haftung für Schäden bei nicht verkehrs­ge­rechten und üblichen Verhalten

Werde eine Schwelle hingegen mit höherer oder nicht gleichmäßiger Geschwindigkeit befahren, so das Oberlan­des­gericht weiter, stelle dies kein verkehrs­ge­rechtes oder übliches Verhalten dar. Jeder Autofahrer müsse wissen, dass durch ein kurzfristiges Abbremsen oder Beschleunigen ein mehr oder weniger ausgeprägtes Einnicken stattfindet und es somit zu einem Aufsetzen auf die Bodenschwelle kommen kann. Für Schäden, die auf ein derart verkehr­s­un­üb­liches Verhalten beruhen, bestehe keine Haftung. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/ZfS 1994, 10/rb)

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