Dokument-Nr. 17567
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- VersR 1994, 700Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1994, Seite: 700
- zfs 1994, 10Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 10
Oberlandesgericht München Urteil13.05.1993
Bodenschwellen dürfen bei tiefergelegten Fahrzeugen sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen keine Beschädigungen hervorrufenVoraussetzung: Verkehrsgerechtes und übliches Verhalten des Fahrers
Werden Bodenschwellen zur Erzwingung einer niedrigen Geschwindigkeit angebracht, müssen sie so gebaut werden, dass sie keine Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen hervorruft. Dies gilt aber nur soweit ein verkehrsgerechtes und übliches Verhalten vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob derjenige, der Bodenschwellen auf Fahrbahnen anbringt, für Schäden haftet, die beim Überfahren einer solchen Schwelle bei Fahrzeugen entstehen.
Bodenschwellen müssen verkehrssicher sei
Das Oberlandesgericht München führte zunächst aus, dass Bodenschwellen so gebaut sein müssen, dass auch tiefergelegte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit zusätzlichen Schürzen im Rahmen des verkehrsüblichen Betriebs nicht geschädigt werden. Diesen Anforderungen genüge eine Bodenschwelle, wenn sei mit einem mäßigen Tempo von 20 km/h befahren werden kann.
Keine Haftung für Schäden bei nicht verkehrsgerechten und üblichen Verhalten
Werde eine Schwelle hingegen mit höherer oder nicht gleichmäßiger Geschwindigkeit befahren, so das Oberlandesgericht weiter, stelle dies kein verkehrsgerechtes oder übliches Verhalten dar. Jeder Autofahrer müsse wissen, dass durch ein kurzfristiges Abbremsen oder Beschleunigen ein mehr oder weniger ausgeprägtes Einnicken stattfindet und es somit zu einem Aufsetzen auf die Bodenschwelle kommen kann. Für Schäden, die auf ein derart verkehrsunübliches Verhalten beruhen, bestehe keine Haftung. So habe der Fall hier gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/ZfS 1994, 10/rb)
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