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- Landgericht Ravensburg, Urteil22.01.2020, 6 O 266/19
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil30.07.2020
Vollkaskoversicherung haftet nicht für Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten FahrbahnschwelleVorliegen eines von Vollkaskoversicherung nicht umfassten Betriebsschadens
Ein Schaden, der durch das Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle entsteht, stellt keinen Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar. Für einen solchen Schaden haftet nicht die Vollkaskoversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 überfuhr ein in Deutschland lebender Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug auf einer asphaltierten Straße in Island mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine quer zur Fahrbahn angelegten Fahrbahnschwelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Autofahrer gab an, die Bodenschwelle wegen der Dunkelheit und der Schneebedeckung nicht gesehen zu haben. Da das Fahrzeug durch das Überfahren der Fahrbahnschwelle einen Totalschaden erlitt, beanspruchte er seine Vollkaskoversicherung. Da sich diese weigerte den Schaden als Unfallschaden anzuerkennen, erhob der Pkw-Fahrer Klage. Das Landgericht Ravensburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Vollkaskoversicherung
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung bestehe nicht. Der durch das Überfahren der Bodenschwelle entstandene Schaden stelle kein versicherter Unfallschaden dar, sondern ein Betriebsschaden. Es habe sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Klägers nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt gewesen sei. Ein Pkw sei beim gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, durch das Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbahnerhöhungen in Form von Fahrbahnschwellen einen Schaden zu erleiden. Solche Schäden entspringen keinem plötzlichen Ereignis von außen, wie bei einem Unfall. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Bodenschwellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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