21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil30.07.2020

Voll­kasko­versicherung haftet nicht für Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahn­schwelleVorliegen eines von Voll­kasko­versicherung nicht umfassten Betrie­bs­schadens

Ein Schaden, der durch das Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahn­schwelle entsteht, stellt keinen Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar. Für einen solchen Schaden haftet nicht die Voll­kasko­versicherung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 überfuhr ein in Deutschland lebender Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug auf einer asphaltierten Straße in Island mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine quer zur Fahrbahn angelegten Fahrbahnschwelle. Die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit betrug 50 km/h. Der Autofahrer gab an, die Bodenschwelle wegen der Dunkelheit und der Schneebedeckung nicht gesehen zu haben. Da das Fahrzeug durch das Überfahren der Fahrbahn­schwelle einen Totalschaden erlitt, beanspruchte er seine Vollkaskoversicherung. Da sich diese weigerte den Schaden als Unfallschaden anzuerkennen, erhob der Pkw-Fahrer Klage. Das Landgericht Ravensburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Vollkas­ko­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Vollkas­ko­ver­si­cherung bestehe nicht. Der durch das Überfahren der Bodenschwelle entstandene Schaden stelle kein versicherter Unfallschaden dar, sondern ein Betriebsschaden. Es habe sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Klägers nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt gewesen sei. Ein Pkw sei beim gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, durch das Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbah­n­er­hö­hungen in Form von Fahrbahn­schwellen einen Schaden zu erleiden. Solche Schäden entspringen keinem plötzlichen Ereignis von außen, wie bei einem Unfall. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Bodenschwellen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29070

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI