14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 18044

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss18.12.2013

Tragen einer Hose mit Schriftzug "ACAB" während Fußballspiels stellt strafbare Kollektiv­beleidigung dar"ACAB" steht für ehrkränkende Äußerung "All cops are bastards"

Wer während eines Fußballspiels eine Hose mit dem Schriftzug "ACAB" trägt, kann sich wegen einer Kollektiv­beleidigung der anwesenden Polizeibeamten strafbar machen. Denn die Abkürzung "ACAB" steht für die ehrkränkende Äußerung "All cops are bastards". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trug ein Mann während des Besuchs eines Fußballspiels eine Hose, die mit dem Schriftzug "ACAB" versehen war. Er wurde aufgrund dessen vom Amtsgericht München wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung vor dem Landgericht München I blieb erfolglos. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht München über die Revision des Angeklagten entscheiden.

Ehrkränkende Äußerung lag vor

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und wies die Revision des Angeklagten zurück. Wann eine Äußerung eine Beleidigung beinhaltet, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es komme insbesondere darauf an, wer was zu wem sagt und unter welchen Umständen dies geschieht. Zudem sei es unerheblich, wie der Täter seine Äußerung versteht oder wie der Empfänger sie tatsächlich verstanden hat. Vielmehr werde darauf abgestellt, wie der Empfänger die Äußerung verstehen durfte. Davon ausgehend ging das Oberlan­des­gericht von einer beleidigenden Äußerung aus. Denn die Polizeibeamten haben den Schriftzug "ACAB" dahingehend verstehen dürfen, dass alle Polizisten Bastarde sind, und sich daher in ihrer Ehre gekränkt fühlen dürfen.

Vorliegen einer strafbaren Kollek­tiv­be­lei­digung

Der Angeklagte habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts München in Kenntnis der Bedeutung des Schriftzugs und im Bewusstsein gehandelt, beim Fußballspiel Polizeibeamten anzutreffen. Somit habe sich die im Schriftzug enthaltene Äußerung gegen die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten gerichtet. Es habe daher eine Kollektivbeleidigung vorgelegen. Denn die beim Fußballspiel anwesenden Polizeibeamten haben sich eindeutig aus der Allgemeinheit hervorgehoben.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18044

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI