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Dokument-Nr. 18044

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Oberlandesgericht München Beschluss18.12.2013

Tragen einer Hose mit Schriftzug "ACAB" während Fußballspiels stellt strafbare Kollektiv­beleidigung dar"ACAB" steht für ehrkränkende Äußerung "All cops are bastards"

Wer während eines Fußballspiels eine Hose mit dem Schriftzug "ACAB" trägt, kann sich wegen einer Kollektiv­beleidigung der anwesenden Polizeibeamten strafbar machen. Denn die Abkürzung "ACAB" steht für die ehrkränkende Äußerung "All cops are bastards". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trug ein Mann während des Besuchs eines Fußballspiels eine Hose, die mit dem Schriftzug "ACAB" versehen war. Er wurde aufgrund dessen vom Amtsgericht München wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung vor dem Landgericht München I blieb erfolglos. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht München über die Revision des Angeklagten entscheiden.

Ehrkränkende Äußerung lag vor

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und wies die Revision des Angeklagten zurück. Wann eine Äußerung eine Beleidigung beinhaltet, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es komme insbesondere darauf an, wer was zu wem sagt und unter welchen Umständen dies geschieht. Zudem sei es unerheblich, wie der Täter seine Äußerung versteht oder wie der Empfänger sie tatsächlich verstanden hat. Vielmehr werde darauf abgestellt, wie der Empfänger die Äußerung verstehen durfte. Davon ausgehend ging das Oberlan­des­gericht von einer beleidigenden Äußerung aus. Denn die Polizeibeamten haben den Schriftzug "ACAB" dahingehend verstehen dürfen, dass alle Polizisten Bastarde sind, und sich daher in ihrer Ehre gekränkt fühlen dürfen.

Vorliegen einer strafbaren Kollek­tiv­be­lei­digung

Der Angeklagte habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts München in Kenntnis der Bedeutung des Schriftzugs und im Bewusstsein gehandelt, beim Fußballspiel Polizeibeamten anzutreffen. Somit habe sich die im Schriftzug enthaltene Äußerung gegen die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten gerichtet. Es habe daher eine Kollektivbeleidigung vorgelegen. Denn die beim Fußballspiel anwesenden Polizeibeamten haben sich eindeutig aus der Allgemeinheit hervorgehoben.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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