Dokument-Nr. 17048
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- NJW-Spezial 2012, 729 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 729, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
- NStZ 2013, 593Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2013, Seite: 593
- Bundesverfassungsgericht zu Äußerungen wie "Soldaten sind Mörder" oder "Soldaten sind potentielle Mörder"Bundesverfassungsgericht, Beschluss10.10.1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92
- Beleidigung eines Polizeibeamten durch Äußerung der Buchstabenfolge "A.C.A.B."Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss23.06.2008, 1 Ss 329/08
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil01.10.2012
Keine strafbare Beleidigung wegen T-Shirt-Aufdruck "A.C.A.B."Vorliegen einer straflosen Kollektivbeleidigung sowie fehlende Absicht zur Beleidigung
Trägt jemand in Rahmen eines Volksfestes ein T-Shirt mit dem Aufdruck "A.C.A.B.", so liegt darin wegen Vorliegens einer straflosen Kollektivbeleidigung und fehlender Absicht zur Beleidigung von Polizeibeamten keine Strafbarkeit wegen Beleidigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "A.C.A.B." während eines Volksfestes eine strafbare Beleidigung darstellte.
Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung
Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat die Ansicht, dass dieses Verhalten nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar war. Denn mangels ausreichender Individualisierung habe nur eine straflose Kollektivbeleidigung vorgelegen. Zudem sei nicht nachweisbar gewesen, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, gerade Polizeibeamte zu beleidigen, die das Volksfest bestreiften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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