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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil01.10.2012

Keine strafbare Beleidigung wegen T-Shirt-Aufdruck "A.C.A.B."Vorliegen einer straflosen Kollektiv­beleidigung sowie fehlende Absicht zur Beleidigung

Trägt jemand in Rahmen eines Volksfestes ein T-Shirt mit dem Aufdruck "A.C.A.B.", so liegt darin wegen Vorliegens einer straflosen Kollektiv­beleidigung und fehlender Absicht zur Beleidigung von Polizeibeamten keine Strafbarkeit wegen Beleidigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "A.C.A.B." während eines Volksfestes eine strafbare Beleidigung darstellte.

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg vertrat die Ansicht, dass dieses Verhalten nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar war. Denn mangels ausreichender Indivi­du­a­li­sierung habe nur eine straflose Kollektivbeleidigung vorgelegen. Zudem sei nicht nachweisbar gewesen, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, gerade Polizeibeamte zu beleidigen, die das Volksfest bestreiften.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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