21.11.2024
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Dokument-Nr. 6327

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Beschluss23.06.2008Oberlandesgericht Stuttgart1 Ss 329/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2009, 50Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 50
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss23.06.2008

Beleidigung eines Polizeibeamten durch Äußerung der Buchstabenfolge "A.C.A.B."Die individuelle Bezeichnung eines Polizisten mit "all cops are bastards" ist eine Beleidigung

Wer einem Polizisten die Abkürzung "A.C.A.B." an den Kopf wirft, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des OLG Stuttgart hervor, das einen 18-Jährigen wegen Beleidigung zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € verurteilte.

Der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hat in einem Revisi­ons­ver­fahren ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. März 2008 bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen.

Sachverhalt

Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Kranken­pfle­ge­schüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut "A.C.A.B." zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.

Buchsta­ben­kom­bi­nation hat den Sinngehalt "all cops are bastards"

In seinem Beschluss führt das Oberlan­des­gericht aus, es sei revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchsta­ben­kom­bi­nation den Sinngehalt "all cops are bastards" beigemessen habe. Denn die Abkürzung "A.C.A.B." werde in Jugend­sub­kulturen und auch in der rechten Szene für diese englisch­sprachige Parole verwendet und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen. Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten ("cop") als "bastard" sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteils­fest­stel­lungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formal­be­lei­digung sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungs­freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt.

Hinweis:

Hinweis: Anders wird die Strafbarkeit zu beurteilen sein, wenn sich die Buchstabenfolge "A.C.A.B.", zum Beispiel als Aufdruck eines T-Shirts, ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Perso­nen­mehrheit von Polizeibeamten richtet. In diesen Fällen kann es sich um eine nicht ausreichend konkre­ti­sierbare - und damit straflose - sog. Kollek­tiv­be­zeichnung handeln (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2011 - 11 Ns 410 Js 5815/11 -).

Quelle: ra-online, OLG Stuttgart

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