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- Verwendung eines Transparents bei einem Fußballspiel mit der Aufschrift "A.C.A.B." kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werdenOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil19.07.2012, 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12
- OLG Karlsruhe bestätigt Verurteilung eines Fußballfans wegen Beleidigung aufgrund Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift "A.C.A.B" im FußballstadionOberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss20.05.2014, 1 (8) Ss 678/13- AK 15/14
Landgericht Karlsruhe Urteil08.12.2011
"All Cops Are Bastards"-Fall: "A.C.A.B."-Banner im Fußballstadion stellt keine strafbare Beleidigung darStraflose Kollektivbezeichnung
Wer ein Banner mit den Buchstaben "A.C.A.B." ("All Cops Are Bastards") im Fußballstadion öffentlich hochhält, kann nicht wegen Beleidigung bestraft werden. Dies entschied das Landgericht Karlsruhe und bestätigte ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall besuchte der spätere Angeklagte am 16.10.2010 ein Fußballspiel der Zweitliga im Karlsruher Wildparkstadion. Es spielte der Karlsruher SC gegen den VfL Bochum. Gegen 14.25 Uhr hielt der Angeklagte mit weiteren nicht bekannten Personen ein großflächiges Banner mit der Aufschrift "A C A B" - Abkürzung für die Worte "All cops are bastards" hoch. Der Angeklagte selbst hatte den Buchstaben "C" hochgehalten. Die einzelnen Buchstaben waren zuvor von zahlreichen Fans hochgehalten worden und stammten aus dem Banner "BFE ABSCHAFFEN !".
Angeklagter wollte Kritik an der zunehmender Polizeigewalt und dem Einsatz sogenannter "Beweis- und Festnahmeeinheiten" üben
Vor Gericht ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass es für ihn darum gegangen sei, Kritik an der zunehmenden Polizeigewalt und dem Einsatz sogenannter "Beweis- und Festnahmeeinheiten" (kurz BFE) im Zusammenhang mit Großveranstaltungen, auch im Fußballstadion zu üben. Anlass für diese Kritik sei zum einen der sog. "schwarze Donnerstag" bei deiner Demonstration in Stuttgart gegen das Projekt "Stuttgart 21" am 30.09.2010 gewesen, bei dem die Polizei sehr massiv und gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen sei und viele Demonstranten verletzt habe. Zudem sei kurz vorher gegen einen Fan des Karlsruher SC auf der Grundlage - nachweislich falscher - Aussagen zweier Frankfurter Polizeibeamten ein Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs erlassen worden. Die Äußerung "All cops are bastards" habe sich hingegen nicht gegen die am 16.10.2010 im Fußballstadion anwesenden Polizisten gerichtet. Denn zu diesen hätten die Fans des Karlsruher SC ein gutes Verhältnis.
Polizist erstattet Anzeige und stellt Strafantrag - Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl wegen Beleidigung
Das Banner "A C A B" war im gesamten Stadion sichtbar. Ein Polizist sah sich in seiner Ehre gekränkt und erstatte Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erließ daraufhin einen Strafbefehl gegen den Angeklagten und verhängte wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 25 Tagesätzen zu je 40,00 Euro.
Amtsgericht und Landgericht sprechen den Angeklagten frei
Hiergegen legte der Angeklagte Einspruch, woraufhin ihn das Amtsgericht Karlsruhe vom Vorwurf der Beleidigung freisprach. Das Landgericht Karlsruhe bestätigte diesen Freispruch. Der Angeklagte sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.
Die Bezeichnung einer Person als "Bastard" sei sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache eindeutig ehrverletzend, führte das Landgericht aus (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 50).
Beileidung einer Personengruppe
Dem Wortlaut habe sich die Äußerung des Angeklagten auf alle Polizeibeamten dieser Welt ("All cops…") bezogen. Voraussetzung der Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung sei, dass sich die bezeichnete Personengruppe auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebt, dass der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt ist (BGHSt 2, 38, 39; 11, 207, 208; BGH MDR 1989, 558). Weiteres Kriterium sei, dass der fragliche Personenkreis deutlich überschaubar ist, da sich sonst die Beleidigung gegen einen einzelnen aus einem großen Personenkreis in der Vielzahl derer, die ihm angehören, verliert (BayObLG MDR 1990, 564-565). Im Hinblick auf die beträchtliche Zahl der Polizeibeamten in der Welt oder auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren erheblichen Unterschieden in Aufgabenstellung und Organisation könne im Tun des Angeklagten die Beleidigung jedes Polizeibeamten nicht ohne weiteres erblickt werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ein - vom Willen des Angeklagten umfasster - Bezug auf individualisierbare Personen vorlag.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kollektivbeleidigung
Es sei mit Artikel 5 GG unvereinbar, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äußerungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hatten. Vielmehr müssten der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91 "Soldaten sind Mörder"). Vorliegend ließ sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte seine Aussage "All cops are bastards" konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten, unter ihnen den Anzeige erstattenden Zeugen bezog und er diese in ihrer Ehre herabsetzen wollte.
Gericht deutet Banner als allgemeine - straflose - Kritik an der Polizeiarbeit
Die Gestaltung der Aussage "ACAB!" als Transparent, gebildet aus dem zuvor gezeigten Transparent "BFE abschaffen!" und das zuvor ebenfalls gezeigte Transparent "Stuttgart 21 - Polizeigewalt kann jeden treffen" lassen die Deutung der Aussage "All cops are bastards" als allgemeine Kritik an der Polizeiarbeit im Zusammenhang mit Großereignissen, wie Demonstrationen und Fußballspielen, und der - nach Auffassung des Angeklagten - zu beklagenden zunehmenden Polizeigewalt bei solchen Ereignissen, jedenfalls als möglich erscheinen. Dies gilt umso mehr als es im Zeitpunkt der Äußerung im Stadion des Karlsruher Sportclub am Nachmittag des 16.10.2010 zu keinerlei Konfrontation zwischen den Fans des KSC und den im Stadion eingesetzten Polizeibeamten gekommen war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Karlsruhe, RA Benedikt Klas (vt/pt)
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