Im zugrunde liegenden Fall hielt ein Filmverleihunternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem als DVD vertriebenen Spielfilm "Die Friseuse". Der Film wurde auf der Internet-Tauschbörse BitTorrent von einem Internetzugangsprovider vergebenen dynamischen IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Herunterladen angeboten. Das Landgericht München I gab dem Internetzugangsprovider durch Beschluss auf, Auskunft darüber zu erteilen, wer diese IP-Adresse verwendet hatte. Er legte daraufhin gegen den landgerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Er begründete dies damit, dass ein Auskunftsanspruch nicht bestehe, da ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nicht vorgelegen habe.
Das Oberlandesgericht erachtete die Beschwerde als unbegründet, da eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorlag.
Ein Auskunftsanspruch erfordert sowohl, dass der Auskunftspflichtige in gewerblichem Ausmaß für rechtverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG) als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben. Letzteres ist, nach Auffassung des Gerichtes, dann zu bejahen, wenn eine besonders Umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass es weiterer erschwerender Umstände nicht bedarf. Das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Online-Tauschbörse zum Herunterladen ist keine private Nutzung. Wer eine solche Datei anbietet, handelt nicht altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt sie einer nahezu unbegrenzten Vielzahl von Personen zur Verfügung. Er kann und will nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht. Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen durch das kostenfreie Herunterladen von Dateien anderer Tauschpartner erspart (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.02.2010 - 5 U 60/09). Einem derartigen Angebot kommt gewerbliches Ausmaß zu.
Nach Ansicht des Gerichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nach Ablauf einer relevanten Auswertungsphase der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Daher bestehe kein Anlass, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes bei Angeboten auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken (anders OLG Köln, Beschluss v. 05.10.2010 - 6 W 82/10; Beschl. v. 09.02.2009 - 6 W 182/08).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)