Im zugrunde liegenden Fall besaß ein Musikvertriebsunternehmen die Rechte an der Verwertung des Musiktitels "Bitte hör nicht auf zu träumen" von Xavier Naidoo. Das Unternehmen verlangte von der Deutschen Telekom AG Auskunft über den Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, die über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern diesen Titel zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen IP-Adressen waren den Nutzern von der Telekom zugewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht voraus setzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichen Ausmaß verletzt haben.
Nach Auffassung des BGH gibt der Wortlaut der Norm keinen hinreichenden Anlass dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Person, die in gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkende Voraussetzung besteht, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten. Der Begriff "in gewerblichem Ausmaß" in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich nicht auf das am Anfang dieses Satzes stehende Wort "Rechtsverletzung", sondern nur auf den bei Nummer 3 des Satzes verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen. Die Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG "in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzter Klage erhoben hat" und der Begriff "rechtsverletzende Tätigkeiten" in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verweisen zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Dem ist entnehmen, dass damit eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist. Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG umfasst dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß.
Weiter führt er aus, dass die Formulierung "der Anspruch" in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG bezieht. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG "unbeschadet von Absatz 1" besteht, ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begründet ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gegen den Verletzten aus § 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind. Die Formulierung "unbeschadet von Absatz 1" bringt allein zum Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können.
In den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums sind ebenfalls Auskunftsansprüche geschaffen worden, die dem des § 101 UrhG entsprechen. Diese Auskunftsansprüche sind zwar nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt allerdings nicht aus den Wortlaut dieser Regelungen, sondern aus den Umstand, dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstrecken, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden oder nur Handlungen erfassen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Nach Auffassung des BGH ist die Schutzwirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem Urhebergesetz geschützten Rechte jedoch nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken beschränkt, sondern erfasst auch Handlungen im privaten Bereich.
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG dient, nach Auffassung des BGH, nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG und ist daher auch nicht an dessen Voraussetzungen geknüpft. Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Auskunftsanspruches gegen den Verletzer, sondern ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungserklärungen und Schadenersatzansprüchen gegen ihn. Diese Ansprüche setzen keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG hat daher ein anderes Ziel und einen anderen Inhalt als der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 1 UrhG. Wäre ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben, könnten die Hauptansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber wäre dann faktisch schutzlos gestellt, dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.
Zu beachten sei weiterhin, dass die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004, auf die § 101 UrhG beruht, einer Ablehnung des Merkmals "in gewerblichem Ausmaß" nicht entgegenstehe. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. Jedoch handelt es sich dabei um eine zulässige andere gesetzliche Bestimmung. Ein solcher weitergehender Auskunftsanspruch darf auch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß annimmt.
Aus der Begründung des Regierungsentwurfes zum § 101 UrhG geht zwar hervor, dass die Verfasser des Entwurfes der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG nach Ansicht des BGH jedoch nicht entscheidend an. Denn diese Auffassung hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)