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Dokument-Nr. 14789

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Landgericht Köln Beschluss17.12.2008

"Filesharing": Auskunfts­an­spruch gegen Dritte setzt gewerbliches Ausmaß der Rechts­ver­letzung vorausGewerbliches Ausmaß liegt beim Upload eines einzigen Musikalbums vor

Der Auskunfts­an­spruch des Rechteinhabers gegen den Inter­net­dienst­leister setzt eine Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß voraus. Ein gewerbliches Ausmaß liegt bereits in dem Upload eines einzelnen Musikalbums. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Musikalbum von Scooter "Jumping All Over The World - Whatever You Want" wurde in einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt. Die Rechteinhaberin verlangte daraufhin vom Inter­net­provider die Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, die das Werk öffentlich zugänglich machten.

Auskunfts­an­spruch bestand aufgrund Urheber­rechts­ver­letzung

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Dieser habe ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG zugestanden. Durch das unbefugte öffentliche Zugäng­lich­machen des geschützten Werks über eine Tauschbörse habe eine Rechts­ver­letzung im Sinne von § 19 a UrhG vorgelegen. Diese Verletzung sei des Weiteren in gewerblichem Ausmaß gemäß § 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UrhG geschehen. Das Erfordernis einer Rechts­ver­letzung in gewerblichem Ausmaß ergebe sich aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG diene und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitere.

Gewerbliches Ausmaß wegen Schwere der Rechts­ver­letzung

Das gewerbliche Ausmaß habe sich hier aus der Schwere der Rechts­ver­letzung ergeben, so das Landgericht weiter. Denn es sei eine umfangreiche Datei in Form eines Musikalbums unmittelbar nach Veröf­fent­lichung in Deutschland bereitgestellt worden. Für die Bestimmung des gewerblichen Ausmaßes sei im Einzelfall neben der Anzahl der Rechts­ver­let­zungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verlet­zungs­handlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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