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01.06.2026 

Dokument-Nr. 36012

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Urteil29.05.2026Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg12 Sa 861/23
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.05.2026

Landes­a­r­beits­gericht bestätigt die außer­or­dentliche Kündigung der Leiterin Intendanz des RBB

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, das die fristlose Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB für wirksam angesehen hatte.

Die Arbeitnehmerin war seit dem 01.07.2016 beim RBB beschäftigt, seit 01.07.2017 als Leiterin der Intendanz.

Die unter dem 17.10.2022 erklärte außer­or­dentliche, fristlose Kündigung erachtete nun auch das Landes­a­r­beits­gericht als wirksam.

Den Umstand, dass die Klägerin die Rechnung einer Unter­neh­mens­be­ratung über 12.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben hatte, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungs­er­bringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben, erachtete das Landes­a­r­beits­gericht dabei als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Eine Abmahnung hielt das Landes­a­r­beits­gericht vor dem Hintergrund der hierarchisch herausgehobenen Stellung der Arbeitnehmerin nicht für erforderlich. Den Einwand, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen wegen der Fehler­haf­tigkeit der Perso­na­l­rats­an­hörung sowie wegen eines sich aus dem Staatsvertrag ergebenden Zustim­mungs­er­for­der­nisses des Verwal­tungsrates unwirksam, sah das Landes­a­r­beits­gericht nicht als durchgreifend an.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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