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- "Filesharing": Auskunftsanspruch gegen Dritte setzt gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorausLandgericht Köln, Beschluss17.12.2008, 38 OH 8/08
Landgericht Bielefeld Beschluss20.03.2009
"Filesharing": Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider setzt kein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung vorausAnnahme einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß bei Zugänglichmachen eines Albums zweifelhaft
Der Anspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Internet-Provider auf Auskunft der Identität der Rechtsverletzer, setzt keine Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Über eine Tauschbörse wurde ein Film zum Download bereitgestellt. Die Rechteinhaberin verlangte daraufhin Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen, denen die IP-Adressen zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen waren. Da sich der Internet-Provider weigerte, erhob die Rechteinhaberin Klage.
Auskunftsanspruch bestand
Das Landgericht Bielefeld entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf Auskunft zugestanden. Denn werde ein Urheberrecht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Identität der Rechtsverletzer. Dieser Anspruch richte sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG unter anderem gegenüber Internetdienstleistern.
Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß nicht nötig
Nach Ansicht des Landgerichts sei es nicht erforderlich gewesen, dass eine Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß vorlag. Ein solches Erfordernis sei aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG nicht zu entnehmen. Das Erfordernis eines gewerblichen Ausmaßes beziehe sich nach dem Wortsinn der Vorschrift eindeutig auf die Tätigkeit des jeweiligen Internet-Providers. Dass die Rechtsverletzung die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG und ein gewerbliches Ausmaß aufweisen müssen, ergebe sich aus dem Gesetzestext demgegenüber nicht. Ein insoweit entgegenstehender Wille des Gesetzgebers habe im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag gefunden.
Ein solches Erfordernis ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG der Verfolgung von Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG diene und daher nicht über den diesem gegenüber bestehenden Auskunftsanspruch hinausgehen dürfe. Denn bei § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG handele es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche. Während der Anspruch aus § 101 Abs. 1 UrhG bei bekannter Identität des Verletzers nur auf Auskünfte bezüglich des konkreten Ausmaßes der Rechtsverletzung gerichtet sei, diene der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG dazu, dem Rechteinhaber die Ermittlung der Identität des Verletzers zu ermöglichen. Dem Rechteinhaber müsse es also erst ermöglicht werden zu prüfen, welches Ausmaß die Rechtsverletzung aufweise und ob eine Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG vorliege. Insofern seien in den Fällen des § 101 Abs. 2 UrhG geringere Anforderungen an die Rechtsverletzung zustellen.
Herabsetzung der Anforderungen an das gewerbliche Ausmaß nicht sachgerecht
Soweit ein gewerbliches Ausmaß für erforderlich gehalten werde, so das Landgericht weiter, werde bereits in dem Bereitstellen eines einzelnen Musikalbums eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß gesehen. Die Anforderungen an das gewerbliche Ausmaß werden also herabgesetzt. Damit werde versucht der Gefahr eines Leerlaufens der Vorschrift des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG zu begegnen. Dies erscheine aber nicht sachgerecht, da dadurch zugleich der Anwendungsbereich des § 101 Abs. 1 UrhG unangemessen ausgeweitet würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)
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