18.10.2024
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Landgericht Bielefeld Beschluss20.03.2009

"Filesharing": Auskunfts­an­spruch gegen Internet-Provider setzt kein gewerbliches Ausmaß der Urheber­rechts­ver­letzung vorausAnnahme einer Rechts­ver­letzung im gewerblichen Ausmaß bei Zugäng­lich­machen eines Albums zweifelhaft

Der Anspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Internet-Provider auf Auskunft der Identität der Rechtsverletzer, setzt keine Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Über eine Tauschbörse wurde ein Film zum Download bereitgestellt. Die Rechteinhaberin verlangte daraufhin Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen, denen die IP-Adressen zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen waren. Da sich der Internet-Provider weigerte, erhob die Rechteinhaberin Klage.

Auskunfts­an­spruch bestand

Das Landgericht Bielefeld entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf Auskunft zugestanden. Denn werde ein Urheberrecht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Identität der Rechtsverletzer. Dieser Anspruch richte sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG unter anderem gegenüber Inter­net­dienst­leistern.

Rechts­ver­letzung im gewerblichen Ausmaß nicht nötig

Nach Ansicht des Landgerichts sei es nicht erforderlich gewesen, dass eine Verletzung des Urheberrechts im gewerblichen Ausmaß vorlag. Ein solches Erfordernis sei aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG nicht zu entnehmen. Das Erfordernis eines gewerblichen Ausmaßes beziehe sich nach dem Wortsinn der Vorschrift eindeutig auf die Tätigkeit des jeweiligen Internet-Providers. Dass die Rechts­ver­letzung die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG und ein gewerbliches Ausmaß aufweisen müssen, ergebe sich aus dem Gesetzestext demgegenüber nicht. Ein insoweit entge­gen­ste­hender Wille des Gesetzgebers habe im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag gefunden.

Ein solches Erfordernis ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG der Verfolgung von Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG diene und daher nicht über den diesem gegenüber bestehenden Auskunftsanspruch hinausgehen dürfe. Denn bei § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG handele es sich um zwei unter­schiedliche Ansprüche. Während der Anspruch aus § 101 Abs. 1 UrhG bei bekannter Identität des Verletzers nur auf Auskünfte bezüglich des konkreten Ausmaßes der Rechts­ver­letzung gerichtet sei, diene der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG dazu, dem Rechteinhaber die Ermittlung der Identität des Verletzers zu ermöglichen. Dem Rechteinhaber müsse es also erst ermöglicht werden zu prüfen, welches Ausmaß die Rechts­ver­letzung aufweise und ob eine Rechts­ver­letzung im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG vorliege. Insofern seien in den Fällen des § 101 Abs. 2 UrhG geringere Anforderungen an die Rechts­ver­letzung zustellen.

Herabsetzung der Anforderungen an das gewerbliche Ausmaß nicht sachgerecht

Soweit ein gewerbliches Ausmaß für erforderlich gehalten werde, so das Landgericht weiter, werde bereits in dem Bereitstellen eines einzelnen Musikalbums eine Rechts­ver­letzung im gewerblichen Ausmaß gesehen. Die Anforderungen an das gewerbliche Ausmaß werden also herabgesetzt. Damit werde versucht der Gefahr eines Leerlaufens der Vorschrift des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG zu begegnen. Dies erscheine aber nicht sachgerecht, da dadurch zugleich der Anwen­dungs­bereich des § 101 Abs. 1 UrhG unangemessen ausgeweitet würde.

Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)

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