24.11.2024
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Dokument-Nr. 10433

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Beschluss05.10.2010Oberlandesgericht Köln6 W 82/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 4Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 4
  • MMR 2011, 108Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 108
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss05.10.2010

OLG Köln zur Frage des Beschwer­de­rechts im Auskunfts­ver­fahren bei illegalen DownloadsBeschwer­de­führerin wurde nicht von Informations­weitergabe in Kenntnis gesetzt

Im Auskunfts­ver­fahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheber­rechts­gesetzes (UrhG) bejaht das Oberlan­des­gericht Köln ein Beschwerderecht des Anschluss­in­habers.

Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hat ein großes Musik­un­ter­nehmen, das die Urheberrechte für die bei ihm unter Vertrag befindlichen Künstler wahrnimmt, festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einer sogenannten Internet-Tauschbörse zu einem konkreten Zeitpunkt unter einer bestimmten IP-Adresse zum Download angeboten wurde.

Landgericht gestattet Internet-Provider Auskunft über Daten des Nutzers an Musik­un­ter­nehmen zu erteilen (Gestat­tungs­ver­fahren)

Das Landgericht Köln, bei dem entsprechende Verfahren massenhaft geführt werden, hat dem beteiligten Internet-Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Antrag der Musikfirma gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte die Inhaberin des Anschlusses, von dem aus das Album zum Download angeboten worden war. Diese wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichs­be­trages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschluss­in­haberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Inter­ne­t­an­schluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen.

OLG bejaht ein Beschwerderecht des Anschluss­in­habers im Gestat­tungs­ver­fahren

Der für Urheber­rechts­sachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hat jetzt ein Beschwerderecht des Anschluss­in­habers im Gestat­tungs­ver­fahren bejaht. Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechts­wid­rigkeit des Gestat­tungs­be­schlusses auch nachträglich feststellen zu lassen, was nunmehr auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht werde. Der Inhaber des Inter­ne­t­an­schlusses werde durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Rechteinhaber nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wende und ihn gegebenenfalls zwinge, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anord­nungs­ver­fahren wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, wenn er durch den Rechteinhaber auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Im Beschwer­de­ver­fahren werden nur die nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunft­s­er­teilung überprüft - keine sonstigen Einwände des Anschluss­in­habers

Der Anschluss­inhaber kann mit seiner Beschwerde aber nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunft­s­er­teilung durch den Provider (namentlich Rechts­in­ha­ber­schaft, Offen­sicht­lichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechts­ver­letzung) zur Überprüfung stellen. Nicht gehört wird er mit Einwänden, auf die es im Gestat­tungs­ver­fahren gar nicht ankommt, also zum Beispiel damit, der Provider habe die IP-Adresse ihm fälschlich zugeordnet, er selbst habe den Inter­ne­t­an­schluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in sein WLAN eingehackt haben müssten. All diese Punkte werden erst in einem weiteren Unterlassungs- oder Schaden­er­satz­prozess geklärt, falls es nach einer Abmahnung durch die Musikfirmen nicht zu einer Einigung kommt.

Anschluss­in­haberin in ihren Rechten verletzt - kein gewerbliches Ausmaß

Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschluss­in­haberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheber­rechts­ver­letzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechts­ver­letzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln / ra-online

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