22.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil02.03.2011

LG Hamburg: Sharehost-Anbieter muss auch gängige Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten im Datenbestand überprüfenAuch nur manuell mögliche und nicht ausschließlich softwa­re­ge­stützte Überprüfung für Unternehmen zumutbar

So genannte Sharehost-Anbieter müssen auch gängige Linksammlungen im Internet darauf überprüfen, ob dort Hinweise auf urheber­rechts­widrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren. Dies entschied das Landgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall hat die zuständige Urheber­rechts­kammer auf den Antrag der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verviel­fäl­ti­gungs­rechte (GEMA) der Betreiberin eines Sharehost-Dienstes sowie deren Geschäftsführer verboten, bestimmte Musiktitel der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“ öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin sei nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung dafür mitver­ant­wortlich, dass die fraglichen Titel über ihren Dienst illegal veröffentlicht worden seien, weil sie ihrer Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

Hintergrund

Die Antragsgegnerin betreibt einen auch in deutscher Sprache abgefassten Internet-Dienst. Dieser ermöglicht es seinen Nutzern, in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die hierfür bereit­ge­stellten Server zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf (auch durch Dritte) abzuspeichern (so genanntes Sharehosting). Da der Sharehost selbst kein für Dritte verständliches Inhalts­ver­zeichnis enthält, verfahren die Nutzer häufig so, dass sie die Links zu den von ihnen hochgeladenen Dateien zusammen mit einer Beschreibung ihres Inhalts auf Webseiten anderer Internetdienste in so genannte Linksammlungen (Link-Ressources) einstellen. Innerhalb der Linksammlungen können dann andere Nutzer gezielt nach den Links zu den Dateien suchen, indem sie über interne Suchmaschinen beispielsweise bestimmte Musik- oder Filmtitel aufrufen.

Sharehoster weist darauf hin, alles Zumutbare zur Verhinderung erneuter Uploads illegaler Musikdateien unternommen zu haben

Über den Dienst der Antragsgegnerin wurden in der Vergangenheit wiederholt unter Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin Titel der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“ veröffentlicht. Auf entsprechende Hinweise löschte die Antragsgegnerin die Dateien, doch tauchten die Titel später wieder auf. Hierfür, so die Antragsgegnerin, sei sie jedoch nicht verantwortlich, weil sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um den erneuten Upload illegaler Musikdateien zu verhindern.

Regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stellt effektives Mittel zur Verhinderung von Rechts­ver­let­zungen dar

Dies sah das Gericht anders: Aufgrund der vorangegangenen Hinweise auf die illegalen Uploads habe die Antragsgegnerin eine erhöhte Prüfpflicht getroffen. Es sei der Antragsgegnerin deshalb auch zumutbar gewesen, die gängigen Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten in ihrem Datenbestand zu überprüfen. Das gelte selbst dann, wenn sich diese Prüfung teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwa­re­ge­stützt vornehmen lasse. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stelle ein effektives Mittel dar, um Rechts­ver­let­zungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechts­ver­let­zungen zu unterbinden. Unzumutbar sei die softwa­re­ge­stützte Prüfung nur dann, wenn der finanzielle Aufwand außer Verhältnis zu den Erlösen stünde. Dazu habe die Antragsgegnerin jedoch keine belastbaren Zahlen vorgetragen. Die von der Antragsgegnerin eingesetzten Wort- und Hash-filter könnten von Nutzern jedenfalls leicht umgangen werden. Auch seien komprimierte Dateien von der Antragsgegnerin nicht in allen Formaten überprüft worden. Konkrete Angaben zu dem von ihr angeblich neu entwickelten effektiveren Filtersystem habe die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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