18.10.2024
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Dokument-Nr. 9021

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Urteil23.12.2009Oberlandesgericht Köln6 U 101/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2010, 173Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 173
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Oberlandesgericht Köln Urteil23.12.2009

Unerlaubter Musikdownload: Anschluss­in­haberin haftet für Ehemann und KinderBloßes Aussprechen eines Nutzungsverbots von Musik-Tauschbörsen zur Vermeidung von Rechts­ver­let­zungen durch Kinder nicht ausreichend

Werden über einen Computer Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten, haftet der Anschluss­inhaber für diese illegalen Handlungen und kann zur Zahlung von Abmahnkosten an die klagenden Musikfirmen verurteilt werden – erst recht, wenn sich der Anschluss­inhaber nicht dazu äußert, wer von den mit im Haushalt lebenden Personen die Dateien angeboten haben könnte. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im August 2005 waren vom Inter­ne­t­an­schluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe "The Who". Die unter­schied­lichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Inter­ne­t­an­schlusses aufgrund der Ermittlungen der Staats­an­walt­schaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheber­rechts­ver­let­zungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschluss­in­haberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

Nachkommen elterlicher Kontroll­pflichten nicht belegbar

Das Oberlan­des­gericht Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat das Gericht offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheber­rechts­ver­let­zungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschluss­in­haberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontroll­pflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechts­ver­let­zungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschluss­in­haberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheber­rechts­ver­let­zungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat das Gericht das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheber­rechts­ver­let­zungen vom konkreten Anschluss aus betont.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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