18.10.2024
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Dokument-Nr. 14484

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Urteil22.06.2012Oberlandesgericht Köln6 U 4/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2012, 239Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2012, Seite: 239
  • NJW-RR 2012, 1528Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1528
  • NJW-Spezial 2012, 575Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 575
  • WRP 2012, 1454Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 1454
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil08.12.2011, 31 O 377/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil22.06.2012

Hinweis auf OLG-Zulassung eines Rechtsanwaltes unzulässigIrreführende Werbung liegt vor

Verwendet ein Rechtsanwalt in seinem Briefkopf den Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG", so ist dies wettbe­wer­bs­widrig und begründet ein Unterlassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richtes Köln hervor.

In dem zugrunde liegende Fall verwendete der Beklagte in seinem Briefpapier oben rechts unter der Angabe seines Namens den Zusatz "Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt". Die Klägerin - eine Partner­ge­sell­schaft aus Rechtsanwälten - sah dies als wettbe­wer­bs­widrig an und begehrte Unterlassung. Das Landgericht Köln wies den Antrag jedoch ab. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.

Verstoß gegen das Irrefüh­rungs­verbot

Das Oberlan­des­gericht Köln gab der Klägerin recht. Die Beklagte sei verpflichtet, die beanstandete Angabe zu unterlassen.

Mit dem Zusatz auf dem Briefkopf habe der Beklagte Werbung betrieben. Diese Werbung sei irreführend, weil es sich um eine Selbstverständlichkeit handele. Durch die Angabe werde es als etwas Besonderes herausgestellt, dass der Beklagte nicht nur bei Amts- und Landgerichten, sondern auch bei dem Oberlan­des­gericht Frankfurt auftreten dürfe. Dies ist jedoch, so das Oberlan­des­gericht weiter, seit dem Tag des Inkrafttretens des "Gesetz zur Stärkung der Selbst­ver­waltung der Rechts­an­walt­schaft" eine Selbst­ver­ständ­lichkeit.

Unberechtigtes Hervorheben einer Qualifikation

Das Oberlan­des­gericht führte weiter aus, dass zwar die Angabe unter der früheren Rechtslage zutreffend war. Der Beklagte hätte aber den Zusatz mit der gewandelten Rechtslage in Einklang bringen müssen. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Rechtssuchende dem Zusatz aus dem Briefkopf entnehme, der Beklagte verfüge über eine bessere Qualifizierung als andere Anwälte. Diesbezüglich sei es auch unbeachtlich, dass das Briefpapier nur für die eigenen Mandanten des Beklagten genutzt werde. Denn die irreführende Angabe könne sich auch bei dem Prozessgegner des jeweiligen Mandanten auswirken. Dieser könnte nämlich für weitere gerichtliche Ausein­an­der­set­zungen die Wahl des Beklagten als Prozess­ver­treter in Betracht ziehen.

Schließlich stünde dem Unterlassungsanspruch auch nicht entgegen, dass andere Rechtsanwälte ebenfalls den Zusatz führen und somit gegen das Irreführungsverbot verstoßen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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