Oberlandesgericht Köln Urteil22.06.2012
Hinweis auf OLG-Zulassung eines Rechtsanwaltes unzulässigIrreführende Werbung liegt vor
Verwendet ein Rechtsanwalt in seinem Briefkopf den Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG", so ist dies wettbewerbswidrig und begründet ein Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln hervor.
In dem zugrunde liegende Fall verwendete der Beklagte in seinem Briefpapier oben rechts unter der Angabe seines Namens den Zusatz "Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt". Die Klägerin - eine Partnergesellschaft aus Rechtsanwälten - sah dies als wettbewerbswidrig an und begehrte Unterlassung. Das Landgericht Köln wies den Antrag jedoch ab. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.
Verstoß gegen das Irreführungsverbot
Das Oberlandesgericht Köln gab der Klägerin recht. Die Beklagte sei verpflichtet, die beanstandete Angabe zu unterlassen.
Mit dem Zusatz auf dem Briefkopf habe der Beklagte Werbung betrieben. Diese Werbung sei irreführend, weil es sich um eine Selbstverständlichkeit handele. Durch die Angabe werde es als etwas Besonderes herausgestellt, dass der Beklagte nicht nur bei Amts- und Landgerichten, sondern auch bei dem Oberlandesgericht Frankfurt auftreten dürfe. Dies ist jedoch, so das Oberlandesgericht weiter, seit dem Tag des Inkrafttretens des "Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft" eine Selbstverständlichkeit.
Unberechtigtes Hervorheben einer Qualifikation
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass zwar die Angabe unter der früheren Rechtslage zutreffend war. Der Beklagte hätte aber den Zusatz mit der gewandelten Rechtslage in Einklang bringen müssen. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Rechtssuchende dem Zusatz aus dem Briefkopf entnehme, der Beklagte verfüge über eine bessere Qualifizierung als andere Anwälte. Diesbezüglich sei es auch unbeachtlich, dass das Briefpapier nur für die eigenen Mandanten des Beklagten genutzt werde. Denn die irreführende Angabe könne sich auch bei dem Prozessgegner des jeweiligen Mandanten auswirken. Dieser könnte nämlich für weitere gerichtliche Auseinandersetzungen die Wahl des Beklagten als Prozessvertreter in Betracht ziehen.
Schließlich stünde dem Unterlassungsanspruch auch nicht entgegen, dass andere Rechtsanwälte ebenfalls den Zusatz führen und somit gegen das Irreführungsverbot verstoßen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)