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Dokument-Nr. 16366

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Beschluss12.12.2007Bundesverfassungsgericht1 BvR 1625/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2008, 201Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2008, Seite: 201
  • BRAK-Mitt 2008, 69Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2008, Seite: 69
  • CR 2008, 402Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 402
  • DStR 2008, 1068Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2008, Seite: 1068
  • GRUR 2008, 352Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2008, Seite: 352
  • NJ 2008, 120Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2008, Seite: 120
  • NJW 2008, 838Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 838
  • VersR 2008, 1713Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1713
  • ZIP 2008, 807Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2008, Seite: 807
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil16.12.2003, 27 O 548/03
  • Kammergericht Berlin, Urteil30.09.2005, 9 U 21/04
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss12.12.2007

Rechtsanwalt darf Gegnerlisten auf der Internetseite der Rechtsanwalts­kanzlei veröffentlichenVeröf­fent­lichung als Werbung von Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt

Stellt eine Rechtsanwalts­kanzlei eine Gegnerliste auf ihre Internetseite ein, so ist dies von der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) umfasst. Denn die berufliche Außen­dar­stellung wird als Werbung von der Berufsfreiheit geschützt. Demgegenüber verletzt die bloße Nennung von Gegnern nicht das Persönlichkeits­recht der Genannten. Dies hat das Bundes­ver­fassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechts­an­walts­kanzlei, die auf dem Gebiet des Kapita­l­an­la­ge­rechts tätig war, veröffentlichte auf ihrer Internetseite eine Gegnerliste. Diese enthielt die Namen von mehreren hundert gewerblichen Gegnern gerichtlicher oder außer­ge­richt­licher Ausein­an­der­set­zungen. Diese waren auf dem Gebiet der Kapitalanlage tätige Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Banken und Versicherungen. Ein genanntes Finanz­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen klagte aufgrund der Veröf­fent­lichung auf Unterlassung.

Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht gaben der Klage statt. Beide Gerichte nahmen eine widerrechtliche Verletzung des Persön­lich­keits­rechts (Art. 2 GG) des Unternehmens an. Ein berechtigtes Interesse für die Mitteilung über das Unternehmen habe nicht bestanden. Vielmehr habe die Kanzlei allein aus wirtschaft­lichen Gründen und wegen der Gewinnung von Mandanten die Gegenerliste veröffentlicht. Die Kanzlei legte aufgrund der Entscheidungen Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Berufs­aus­übungs­freiheit war zu beachten

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht stellte fest, dass die Fachgerichte die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht beachtet haben. Die Gerichte haben verkannt, dass die Werbemaßnahme durch die Berufsfreiheit geschützt sei. Zu den durch Art. 12 GG geschützten Tätigkeiten gehören auch die berufliche Außen­dar­stellung und die Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten.

Berechtigtes Interesse war nicht erforderlich

Soweit die Fachgerichte ein berechtigtes Interesse forderten, wies das Bundes­ver­fas­sungs­gericht dieses Erfordernis zurück. Aus Sicht der Verfas­sungs­richter unterfallen nicht nur für den Meinungs­bil­dungs­prozess wertvolle Werbemaßnahmen dem Schutz des Art. 12 GG. Es sei zu beachten, dass Werbung vorrangig mit der Absicht wirtschaft­licher Vorteile betrieben wird. Es sei gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen.

Irreführende bzw. aufdringliche Werbemethode lag nicht vor

Verboten seien lediglich irreführende und insbesondere aufdringliche Werbemethoden, so das Verfas­sungs­gericht weiter, mit denen ein rein geschäfts­mäßiges, ausschließlich an Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck kommt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sich die Gegnerliste auf eine in zurückhaltender Weise vorgetragene zutreffende Sachinformation beschränkt. Sie habe nur die Mitteilung enthalten, gegen welche Personen und Unternehmen die Kanzlei vorgegangen ist. Sie habe damit in sachlicher Form über die von ihr beanspruchte Kompetenz bei der Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern informiert.

Persön­lich­keits­ver­letzung lag ebenso nicht vor

Zudem habe nach Auffassung der Verfas­sungs­richter keine Persön­lich­keits­ver­letzung vorgelegen. Es sei nicht ehrenrührig die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außer­ge­richtliche Ausein­an­der­setzung involviert, zu veröffentlichen. Die Liste könne auch nicht dahingehend verstanden werden, dass den dort aufgeführten Gegnern Unlauterkeit bei ihren Geschäften oder der Vertretung ihrer Interessen und Rechts­po­si­tionen unterstellt werden soll. Denn es sei nicht behauptet worden, dass die betreffenden Fälle mit einem Erfolg für die eigenen Mandanten abgeschlossen werden konnten.

Quelle: Bundesverfassunsgegricht, ra-online (vt/rb)

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