Auch nach dem heutigen Berufsrecht sei es Rechtsanwälten aber untersagt, sich in rein reklamehafter Weise anzupreisen. Diese Grenze sei hier überschritten. Die Überschrift bediene sich eines Spielfilmtitels ("Wenn der Postmann dreimal klingelt"), der wegen seines spektakulären Inhaltes einen hohen Bekanntheitsgrad, aber keinerlei Bezug zur beworbenen anwaltlichen Tätigkeit habe. Das OLG gab deshalb der Klage eines konkurrierenden Anwalts teilweise statt und verurteilte den Anwalt, Werbung mit dieser Überschrift zu unterlassen.
Im übrigen wies das Gericht die Klage des Konkurrenten ab. Dieser hatte sich auch gegen den restlichen Text der Werbung gewendet, nämlich einen redaktionellen Beitrag, den der Anwalt selbst verfasst und auch als Autor gezeichnet hatte, und der auf einer Anzeigensonderseite erschienen war. Der Anwalt warnte in dem Text vor den Gefahren der Steuerhinterziehung und schloss mit der Gesamtschau: "Durch die Verzahnung von Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Strafprozessrecht ist das Steuerstrafrecht ein Rechtsgebiet, das Spezialkenntnisse für eine effektive Verteidigung erfordert. Der Steuersünder ist hiermit bei weitem überfordert und sollte sich frühzeitig beraten lassen." Unter dem redaktionellen Beitrag war eine Kanzleianzeige des Autors abgedruckt, in der dieser mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Steuerstrafrecht" aufgeführt war.
Wie das OLG ausführt, war der Text des redaktionellen Beitrags sachlich richtig und enthielt keine unzulässige Anpreisung des Verfassers selbst. Der Beitrag war damit als solcher nicht zu beanstanden. Daran ändere sich auch durch die darunter stehende Anzeige nichts. Es sei anerkannt, dass die wahrheitsgemäße Angabe von anwaltlichen Tätigkeitsschwerpunkten zulässig sei. Die Hervorhebung des beklagten Autors, die dadurch entstehe, dass die übrigen Rechtsanwälte auf der Sonderseite keinen entsprechenden Schwerpunkt genannt hatten, sei eine notwendige Folge der Zulassung der Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 06.08.2001