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Dokument-Nr. 16709

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Urteil20.02.2013BundesgerichtshofI ZR 146/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 662Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 662
  • BRAK-Mitt 2013, 240Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2013, Seite: 240
  • GRUR 2013, 950Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 950
  • MDR 2013, 1053Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1053
  • NJW 2013, 2671Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2671
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.02.2013

BGH sieht im Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" kein wettbe­wer­bs­widriges VerhaltenIrreführung potentieller Mandanten besteht nicht

Wirbt ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf mit dem Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt", stellt dies keine Irreführung potentieller Mandanten dar. Denn insofern wirbt er nicht mit Selbst­verständ­lichkeiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wies der Briefkopf eines Rechtsanwalts den Zusatz "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" auf. Der Rechtsanwalt wurde vor dem 01. Juni 2007 beim Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. zugelassen. Zu dieser Zeit durften nur Rechtsanwälte, die an einem Oberlan­des­gericht zugelassen waren, vor den Oberlan­des­ge­richten auftreten. Eine konkurrierende Anwaltskanzlei sah in dem Zusatz eine Irreführung und klagte auf Unterlassung.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht Köln gab ihr auf Berufung der klägerischen Anwaltskanzlei statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Zusatz auf dem Briefkopf irreführend sei. Denn der beklagte Rechtsanwalt habe es als etwas Besonderes dargestellt, dass er auch beim Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. auftreten durfte. Dies sei jedoch seit dem 01. Juni 2007 eine Selbstverständlichkeit. Denn seit dem Tag sei jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei allen Oberlan­des­ge­richten zugelassen. Gegen das Berufungsurteil legte der Beklagte Revision ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob das Berufungsurteil auf. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG) des beanstandeten Zusatzes zugestanden. Denn die Verwendung des Zusatzes sei nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG gewesen. Der Beklagte habe nicht mit einer Selbst­ver­ständ­lichkeit geworben und dabei bei potentiellen Mandanten den falschen Eindruck hervorgerufen, es sei etwas Besonderes, nicht nur bei anderen Gerichten, sondern auch beim Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. zugelassen zu sein.

Wechselvolle Geschichte der Rechtsanwalts-Zulassung war zu beachten

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den potentiellen Mandanten durchweg bekannt ist, dass heute jeder Rechtsanwalt an allen Oberlan­des­ge­richten zugelassen ist. Lange Zeit habe ein am Oberlan­des­gericht Frankfurt zugelassener Rechtsanwalt an keinem anderen Gericht zugelassen sein können. Auch sei etwa ein am Landgericht Gießen zugelassener Rechtsanwalt nicht berechtigt gewesen, vor dem Oberlan­des­gericht aufzutreten. Erst seit dem 1. Juni 2007 dürfe jeder zugelassene Rechtsanwalt vor allen Oberlan­des­ge­richten auftreten. Diese wechselvolle Geschichte sei aus Sicht der Bundesrichter den wenigsten bekannt. Daher sei es keine Selbst­ver­ständ­lichkeit, dass ein mit der landge­richt­lichen Vertretung beauftragter Rechtsanwalt die Sache auch vor dem Oberlan­des­gericht vertreten kann.

Mit besonderer Qualität wurde nicht geworben

Schließlich führte der Bundes­ge­richtshof aus, dass sich der Beklagte mit dem Hinweis auf die OLG-Zulassung auch keiner besonderen Qualifikation anmaßte. Denn dem Hinweis sei ein Infor­ma­ti­o­nswert zugekommen, an dem sowohl potentielle Mandanten als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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