Oberlandesgericht Bremen Urteil20.02.2013
Internet-Impressum eines Anwalts: Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" stellt irreführende Werbung darWerbung mit Selbstverständlichkeiten begründet Wettbewerbsverstoß
Weist das Impressum auf einer Anwaltshomepage den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" auf, so stellt dies eine irreführende Werbung dar und ist daher unzulässig. Denn wer mit Selbstverständlichkeiten wirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Rechtsanwalt im Impressum auf seiner Homepage den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen". Eine konkurrierende Rechtsanwältin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte vor dem Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung. Diese untersagte dem Rechtsanwalt unter Androhung eines Ordnungsgelds mit dem Zusatz zu werben. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Zusatz irreführend sei, da er den falschen Eindruck erweckt, die Zulassung des Rechtsanwalts bei den bremischen ordentlichen Gerichten sei etwas Besonderes. Der Rechtsanwalt sah in seinem Verhalten keine Werbung und somit keine geschäftliche Handlung. Vielmehr habe er nur seine Pflicht aus dem Telemediengesetz erfüllen wollen. Er legte daher gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein.
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zusatzes bestand
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die einstweilige Verfügung des Landgerichts und wies die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Der konkurrierenden Rechtsanwältin habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden.
Zusatz stellte geschäftliche Handlung dar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Landgericht zutreffend in dem Zusatz eine geschäftliche Handlung gesehen. Zur Begründung führte es aus, dass das Impressum Teil des für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritts des Rechtsanwalts gewesen sei, welches zudem durch einen auf der Startseite befindlichen Link sofort aufgerufen werden konnte. Das Impressum habe Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Rechtsanwalt ermöglichen sollte. Damit habe das Impressum auch der Anwerbung neuer Kunden gedient.
Irreführung der Verbraucher lag vor
Die Verwendung des Zusatzes sei darüber hinaus irreführend im Sinne der §§ 3 und 5 UWG gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn dadurch sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich genannten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.
Irreführung hatte wettbewerbsrechtliche Relevanz
Schließlich kam der Irreführung nach Auffassung der Richter auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu. Denn sie sei geeignet gewesen, bei einem potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor den bremischen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu einer Vertretung besser geeignet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)