21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 16554

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Urteil20.02.2013Oberlandesgericht Bremen2 U 5/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 607Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 607
  • GRUR-RR 2013, 333Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 333
  • MDR 2013, 804Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 804
  • MMR 2013, 656Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 656
  • NJW-RR 2013, 1054Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1054
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Urteil13.12.2012, 12 O 303/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Urteil20.02.2013

Internet-Impressum eines Anwalts: Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" stellt irreführende Werbung darWerbung mit Selbst­verständ­lich­keiten begründet Wettbe­wer­bs­verstoß

Weist das Impressum auf einer Anwaltshomepage den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" auf, so stellt dies eine irreführende Werbung dar und ist daher unzulässig. Denn wer mit Selbst­verständ­lich­keiten wirbt, begeht einen Wettbe­wer­bs­verstoß. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Rechtsanwalt im Impressum auf seiner Homepage den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen". Eine konkurrierende Rechtsanwältin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte vor dem Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung. Diese untersagte dem Rechtsanwalt unter Androhung eines Ordnungsgelds mit dem Zusatz zu werben. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Zusatz irreführend sei, da er den falschen Eindruck erweckt, die Zulassung des Rechtsanwalts bei den bremischen ordentlichen Gerichten sei etwas Besonderes. Der Rechtsanwalt sah in seinem Verhalten keine Werbung und somit keine geschäftliche Handlung. Vielmehr habe er nur seine Pflicht aus dem Teleme­di­en­gesetz erfüllen wollen. Er legte daher gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein.

Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zusatzes bestand

Das Oberlan­des­gericht Bremen bestätigte die einstweilige Verfügung des Landgerichts und wies die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Der konkurrierenden Rechtsanwältin habe der Unter­las­sungs­an­spruch gemäß § 8 UWG zugestanden.

Zusatz stellte geschäftliche Handlung dar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe das Landgericht zutreffend in dem Zusatz eine geschäftliche Handlung gesehen. Zur Begründung führte es aus, dass das Impressum Teil des für die Öffentlichkeit bestimmten Inter­ne­t­auf­tritts des Rechtsanwalts gewesen sei, welches zudem durch einen auf der Startseite befindlichen Link sofort aufgerufen werden konnte. Das Impressum habe Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Rechtsanwalt ermöglichen sollte. Damit habe das Impressum auch der Anwerbung neuer Kunden gedient.

Irreführung der Verbraucher lag vor

Die Verwendung des Zusatzes sei darüber hinaus irreführend im Sinne der §§ 3 und 5 UWG gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn dadurch sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich genannten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.

Irreführung hatte wettbe­wer­bs­rechtliche Relevanz

Schließlich kam der Irreführung nach Auffassung der Richter auch eine wettbe­wer­bs­rechtliche Relevanz zu. Denn sie sei geeignet gewesen, bei einem potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor den bremischen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu einer Vertretung besser geeignet.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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