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Dokument-Nr. 16681

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Urteil28.02.2013Oberlandesgericht Hamm4 U 159/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 663Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 663
  • GRUR-RR 2013, 339Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 339
  • MMR 2014, 116Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 116
  • NJW-RR 2013, 1054Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1054
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil05.07.2012, 8 O 31/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil28.02.2013

Impres­s­ums­pflicht: Anwalt zur Angabe des räumlichen Geltungs­be­reichs seiner Berufshaft­pflicht­ver­si­cherung verpflichtetRechtsanwalt kann Wettbe­wer­bs­verstoß seines Kollegen selbstständig abmahnen

Gibt ein Anwalt im Impressum auf seiner Homepage nicht den räumlichen Geltungsbereich seiner Berufshaft­pflicht­ver­si­cherung an, begeht er ein Wettbe­wer­bs­verstoß. Es kann zudem erwartet werden, dass ein Kollege diesen Verstoß selbstständig, also ohne zu Hilfenahme eines weiteren Rechtsanwalts, abmahnt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beauftragte eine Fachkanzlei für Arbeits- und Familienrecht einen auf dem Gebiet des Wettbe­wer­bs­rechts tätigen Rechtsanwalt zur Abmahnung eines wettbe­wer­bs­widrigen Verhaltens. Das der Abmahnung zugrunde liegende Verhalten bestand darin, dass ein weiterer Rechtsanwalt im Impressum auf seiner Homepage nicht angab, dass seine Berufshaftpflichtversicherung nicht die Vertretung vor außer­eu­ro­pä­ischen Gerichten umfasst. Im Folgenden kam es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung, in der die Fachkanzlei einen Unter­las­sungs­an­spruch sowie einen Zahlungs­an­spruch bezüglich der Anwaltskosten für die Abmahnung geltend machte.

Wettbe­wer­bs­widriges Verhalten lag vor

Das Oberlan­des­gericht bejahte zunächst den Unter­las­sungs­an­spruch (§ 8 UWG). Denn der Inter­ne­t­auftritt des beklagten Rechtsanwalts mitsamt des dort wiedergegebenen Impressums sei nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV wettbe­wer­bs­rechtlich unzulässig gewesen. Bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV handle es sich um eine Markt­ver­hal­tensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Informationen zum räumlichen Geltungsbereich der Haftpflicht fehlten

Nach der Vorschrift müsse ein Rechtsanwalt die Mandanten rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder vor Erbringung einer Dienstleistung in klarer und verständlicher Form nicht nur Name und Anschrift, sondern zugleich den räumlichen Geltungsbereich der Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung angeben. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht nachgekommen, da er es unterlassen habe den Ausschluss des Versi­che­rungs­schutzes für die Vertretung vor außer­eu­ro­pä­ischen Gerichten anzugeben.

Zahlungs­an­spruch wegen Abmahnkosten bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht verneinte dagegen den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nach § 12 UWG. Es sei zu beachten gewesen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eigene Sachkunde zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung eines leicht zu erkennenden Wettbe­wer­bs­ver­stoßes verfügt. Dies sei bei einem Rechtsanwalt, der selbst betroffen ist, der Fall. Von ihm könne erwartet werden, seine eigene Sachkunde einzusetzen. Allein die zeitliche Inanspruchnahme für die Abmahnung genüge nicht, um die Erstat­tungs­fä­higkeit der Anwaltskosten zu bejahen.

Wettbe­wer­bs­rechtliche Spezi­a­l­kenntnisse waren nicht notwendig

Es sei zudem nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zu berücksichtigen gewesen, dass für die Abmahnung des Beklagten keine speziellen wettbe­wer­bs­recht­lichen Kenntnisse notwendig waren. Denn die in Rede stehenden Pflichten des Anwalts aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV haben der Fachkanzlei deshalb geläufig sein müssen, weil sie diese selbst zu erfüllen hat.

Quelle: Oberlandesgerichts Hamm, ra-online (vt/rb)

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