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Landgericht Dortmund Urteil26.03.2013

DL-InfoV: Kein Wettbe­wer­bs­verstoß eines Anwalts bei fehlenden Angaben zur Berufshaft­pflicht­ver­si­cherung im Impressum der HomepageMitbewerber hat keinen Anspruch auf Unterlassen wegen unlauteren Wettbewerbs

Fehlen die Angaben zur Berufshaft­pflicht­ver­si­cherung im Impressum der Homepage eines Anwalts, so begründet dies keinen Wettbe­wer­bs­verstoß. Ein Mitbewerber hat daher keinen Anspruch auf Unterlassen wegen unlauteren Wettbewerbs. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich auf der Internetseite einer Partnerschaft von Rechtsanwälten im Impressum keine Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung. Ein Mitbewerber sah darin ein Wettbewerbsverstoß. Seiner Meinung nach, habe die Internetseite gemäß den Vorschriften der DL-InfoV Angaben zur Berufs­haft­pflicht, einschließlich zum räumlichen Geltungsbereich, enthalten müssen. Er forderte die Partnerschaft daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung ab. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, sie habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die erforderlichen Angaben in ihrer Kanzlei vorgehalten. Der Mitbewerber verfolgte sein Unter­las­sungs­be­gehren daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung weiter.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Dortmund entschied gegen den Mitbewerber. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassen (§ 8 UWG) zugestanden. Eine unlautere Wettbe­wer­bs­handlung habe nämlich nicht vorgelegen.

Unlautere Wettbe­wer­bs­handlung lag nicht vor

Zwar handele derjenige unlauter, so das Landgericht weiter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Die DL-InfoV stelle auch eine Markt­ver­hal­tensregel dar. Die Partnerschaft habe jedoch nicht der Verordnung zuwider­ge­handelt.

Kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift

Ein Verstoß gegen die DL-InfoV konnte das Gericht nicht feststellen. Zwar müsse nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV ein Dienst­leis­tungs­er­bringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder der Erbringung einer Dienstleistung Angaben zur Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung machen. Die Vorschrift biete dazu aber vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten an. So genüge es, wenn am Ort der Leistungs­er­bringung oder des Vertrags­schlusses die erforderlichen Informationen leicht zugänglich vorgehalten werden. Dazu zählen auch ein Aushang der Angaben im Wartezimmer einer Anwaltskanzlei sowie das Vorhalten der Informationen in einer Mappe. Genau dies habe die Partnerschaft getan.

Kein Wahlrecht bei Erbringung anwaltlicher Leistungen im Internet

Das Wahlrecht sei hingegen eingeschränkt, so das Gericht weiter, wenn ein Anwalt bereits über das Internet anwaltliche Dienst­leis­tungen erbringt. In einem solchen Fall wäre ein Aushang in den Kanzleiräumen nicht ausreichend. Denn die Informationen müssen vor einem Vertragsschluss oder vor einer Leistungs­er­bringung gemacht werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Der Inter­ne­t­auftritt der Partner­ge­sell­schaft habe lediglich der Mandan­te­n­in­for­mation und -akquise gedient.

Unterlassen der Angaben wäre ohnehin Bagatellverstoß

Darüber hinaus wäre in dem Unterlassen der Angaben zur Berufs­haft­pflicht im Impressum der Homepage aus Sicht des Gerichts ohnehin nur ein Bagatellverstoß zu sehen gewesen. Dem Verstoß hätte insofern die wettbewerbliche Relevanz gefehlt, da ein Wettbewerbsvorteil für die Partner­ge­sell­schaft nicht erkennbar gewesen sei. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass für potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung als vorteilhaft und als ein Kriterium zur Auswahl eines Anwalts angesehen wird.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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