Dokument-Nr. 17281
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- NJW-RR 2013, 1308Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1308
- Landgericht Berlin, Beschluss06.05.2013, 103 O 65/13
Kammergericht Berlin Beschluss14.06.2013
Angabe zur OLG-Zulassung eines Anwalts im Impressum der Homepage keine irreführende WerbungFehlen einer hervorgehobenen Werbeaussage
Gibt ein Anwalt auf seiner Homepage an, dass er über eine Oberlandesgerichts-Zulassung verfügt, so liegt darin keine irreführende Werbung, wenn der Hinweis nicht hervorgehoben ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der im Impressum der Homepage eines Anwalts befindliche Hinweis "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin" wettbewerbsrechtlich zulässig ist oder nicht. Nachdem das Landgericht Berlin die Angabe für zulässig erachtete, musste sich das Kammergericht mit dem Fall beschäftigen.
Irreführende Werbung lag nicht vor
Das Kammergericht hielt die Angabe zur Zulassung des Anwalts im Impressum seiner Homepage für zulässig im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Hinweis sei wahr gewesen und habe keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dargestellt. Die Doppelung für das Kammergericht sei nicht unrichtig, da nicht jedem geläufig sei, dass dies die Bezeichnung für das Oberlandesgericht in Berlin ist.
Kein Vorliegen einer hervorgehobenen Werbeaussage
Zwar habe eine Selbstverständlichkeit vorgelegen, so das Kammergericht weiter, da es eine Zulassungsbeschränkung nicht mehr gebe und alle Rechtsanwälte in Deutschland an besagten Gerichten gleichermaßen auftreten dürften. Auch fehle es an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall gewesen. So sei die Schrift eher klein gewesen. Zudem habe sich der Hinweis nicht an einer prominenten Stelle befunden, sondern am unteren Rand der Homepage unter der Rubrik "Impressum".
Sonach liege hier im Streitfall keine unzulässige, irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor (im Ergebnis ebenso: OLG Saarbrücken GRUR-RR 2008, 176; anders bei solcher Werbung im Briefkopf OLG Köln, Urteil v. 22.06.2012 - 6 U 4/12 = WRP 2012, 1454; wohl strenger als hier: OLG Bremen, Urteil v. 20.02.2013 - 2 U 5/13).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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