23.11.2024
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Dokument-Nr. 17281

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Beschluss14.06.2013Kammergericht Berlin5 W 119/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1308Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1308
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss06.05.2013, 103 O 65/13
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss14.06.2013

Angabe zur OLG-Zulassung eines Anwalts im Impressum der Homepage keine irreführende WerbungFehlen einer hervorgehobenen Werbeaussage

Gibt ein Anwalt auf seiner Homepage an, dass er über eine Oberlan­des­ge­richts-Zulassung verfügt, so liegt darin keine irreführende Werbung, wenn der Hinweis nicht hervorgehoben ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der im Impressum der Homepage eines Anwalts befindliche Hinweis "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlan­des­ge­richten - sowie am Kammergericht Berlin" wettbe­wer­bs­rechtlich zulässig ist oder nicht. Nachdem das Landgericht Berlin die Angabe für zulässig erachtete, musste sich das Kammergericht mit dem Fall beschäftigen.

Irreführende Werbung lag nicht vor

Das Kammergericht hielt die Angabe zur Zulassung des Anwalts im Impressum seiner Homepage für zulässig im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts. Der Hinweis sei wahr gewesen und habe keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dargestellt. Die Doppelung für das Kammergericht sei nicht unrichtig, da nicht jedem geläufig sei, dass dies die Bezeichnung für das Oberlan­des­gericht in Berlin ist.

Kein Vorliegen einer hervorgehobenen Werbeaussage

Zwar habe eine Selbst­ver­ständ­lichkeit vorgelegen, so das Kammergericht weiter, da es eine Zulas­sungs­be­schränkung nicht mehr gebe und alle Rechtsanwälte in Deutschland an besagten Gerichten gleichermaßen auftreten dürften. Auch fehle es an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall gewesen. So sei die Schrift eher klein gewesen. Zudem habe sich der Hinweis nicht an einer prominenten Stelle befunden, sondern am unteren Rand der Homepage unter der Rubrik "Impressum".

Sonach liege hier im Streitfall keine unzulässige, irreführende Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten vor (im Ergebnis ebenso: OLG Saarbrücken GRUR-RR 2008, 176; anders bei solcher Werbung im Briefkopf OLG Köln, Urteil v. 22.06.2012 - 6 U 4/12 = WRP 2012, 1454; wohl strenger als hier: OLG Bremen, Urteil v. 20.02.2013 - 2 U 5/13).

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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