Verwaltungsgericht Köln Beschluss23.12.2025
Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Einrichtung einer FahrradstraßeFahrradstraße in Köln-Rodenkirchen rechtswidrig
Die Ausweisung einer Fahrradstraße im Kölner Stadtteil Rodenkirchen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und der Stadt Köln aufgegeben, die bereits vorhandenen Verkehrsschilder zu entfernen.
Auf Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung wies die Stadt Köln auf der Goethestraße eine Fahrradstraße aus. Hiergegen stellte ein Anwohner der betroffenen Straße einen Eilantrag.
Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nicht vor. Zwar kann die Stadt eine solche Straße zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung einrichten. Insoweit darf sie aber nicht auf die von der Bezirksvertretung Rodenkirchen beschlossenen Konzepte - das 2022 beschlossene Radverkehrskonzept Rodenkirchen sowie das 2023 verabschiedete Fahrradstraßenkonzept Rodenkirchen - verweisen. Aus diesen lässt sich zwar der Wille ableiten, auf der Goethestraße eine Fahrradstraße einzurichten.
Bezirksvertretung ist nicht für Fahrradstraße zuständig
Die Bezirksvertretung war für diese Beschlüsse aber nicht zuständig, weil deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht und die Zuständigkeit deshalb beim Rat der Stadt oder ggfs. einem seiner Ausschüsse liegt. Denn die Einrichtung der Fahrradstraße stellt kein verkehrliches Einzelprojekt dar, sondern ist eingebettet in ein stadtweit aufeinander abgestimmtes Radverkehrsnetz mit Haupt- und Nebenrouten.
Es wurden nur unzureichende Verkehrsdaten erhoben
Die Ausweisung der Fahrradstraße ist zudem rechtswidrig, weil die Stadt im Vorfeld der Beschlussfassung Verkehrsdaten nur unzureichend erhoben hat. Die nur jeweils einmalige Verkehrszählung des fließenden und des ruhenden Verkehrs erlaubt keine belastbare Prognoseentscheidung, ob und wie sich Verkehrsströme ändern. Gleiches gilt für die Frage, ob die Reduzierung der Parkflächen angemessen ist.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)