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08.01.2026 
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss23.12.2025

Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Einrichtung einer FahrradstraßeFahrradstraße in Köln-Rodenkirchen rechtswidrig

Die Ausweisung einer Fahrradstraße im Kölner Stadtteil Rodenkirchen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und der Stadt Köln aufgegeben, die bereits vorhandenen Verkehrs­schilder zu entfernen.

Auf Grundlage einer verkehrs­recht­lichen Anordnung wies die Stadt Köln auf der Goethestraße eine Fahrradstraße aus. Hiergegen stellte ein Anwohner der betroffenen Straße einen Eilantrag.

Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nicht vor. Zwar kann die Stadt eine solche Straße zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung einrichten. Insoweit darf sie aber nicht auf die von der Bezirks­ver­tretung Rodenkirchen beschlossenen Konzepte - das 2022 beschlossene Radver­kehr­s­konzept Rodenkirchen sowie das 2023 verabschiedete Fahrrad­s­tra­ßen­konzept Rodenkirchen - verweisen. Aus diesen lässt sich zwar der Wille ableiten, auf der Goethestraße eine Fahrradstraße einzurichten.

Bezirks­ver­tretung ist nicht für Fahrradstraße zuständig

Die Bezirks­ver­tretung war für diese Beschlüsse aber nicht zuständig, weil deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht und die Zuständigkeit deshalb beim Rat der Stadt oder ggfs. einem seiner Ausschüsse liegt. Denn die Einrichtung der Fahrradstraße stellt kein verkehrliches Einzelprojekt dar, sondern ist eingebettet in ein stadtweit aufeinander abgestimmtes Radverkehrsnetz mit Haupt- und Nebenrouten.

Es wurden nur unzureichende Verkehrsdaten erhoben

Die Ausweisung der Fahrradstraße ist zudem rechtswidrig, weil die Stadt im Vorfeld der Beschluss­fassung Verkehrsdaten nur unzureichend erhoben hat. Die nur jeweils einmalige Verkehrszählung des fließenden und des ruhenden Verkehrs erlaubt keine belastbare Progno­se­ent­scheidung, ob und wie sich Verkehrsströme ändern. Gleiches gilt für die Frage, ob die Reduzierung der Parkflächen angemessen ist.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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