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Dokument-Nr. 35159

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BeschlussOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 B 97/25
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss

Bei Klagen gegen Verkehrszeichen geht das Gesetz grundsätzlich von einem überwiegenden Vollzie­hungs­in­teresse ausBeschwerde der Stadt Essen in Sachen Rüttenscheider Straße erfolgreich

Die Stadt Essen darf die im Oktober 2024 für die Rüttenscheider Straße in Essen angeordneten Verkehrs­re­ge­lungen vorerst wieder in Vollzug setzen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht heute entschieden. Die Beschwerde der Stadt Essen gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen vom 21.01.2025 hatte damit Erfolg.

Die Rüttenscheider Straße ist seit dem Jahr 2020 eine Fahrradstraße. Die Benutzung mit Kraftfahrzeugen ist aber zugelassen. Unter anderem unter Hinweis auf festgestellte Unfallzahlen ordnete die Stadt Essen im Oktober 2024 Abbiegegebote und Durch­fahrt­verbote für Kraftfahrzeuge an, um den Kfz-Verkehr zu reduzieren. Hiernach durften Kraftfahrzeuge unter anderem die Kreuzung Rüttenscheider Straße/Klarastraße/Zweigertstraße in südliche Richtung nicht mehr überqueren, sondern mussten nach rechts oder links abbiegen. Nur Radfahrer und Linienbusse durften noch geradeaus fahren. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hatte die Verkehrs­re­gelung als offensichtlich rechtswidrig bewertet und deshalb dem Antrag einer Ladeninhaberin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben; zugleich hatte es der Stadt Essen aufgegeben, die Verkehrs­schilder bis zur Entscheidung im Klageverfahren zu entfernen oder unkenntlich zu machen, was die Stadt unmittelbar nach Ergehen des Beschlusses veranlasste. Die dagegen erhobene Beschwerde der Stadt Essen hatte jetzt vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Ob die angegriffenen verkehrs­recht­lichen Maßnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig sind, ist derzeit offen. Aus den von der Stadt Essen im Beschwer­de­ver­fahren ergänzend vorgelegten Dokumenten ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahrenlage, die die Anordnung verkehrs­be­schrän­kender Maßnahmen rechtfertigen kann, vorliegt. Dafür sprechen das für eine Fahrradstraße hohe Verkehr­s­auf­kommen mit Kraftfahrzeugen und zwei von der örtlichen Unfall­kom­mission festgestellte Unfall­häu­fungs­stellen. Die erstmals in einem nachträglich erstellten Vermerk dokumentierte Begründung der verkehrs­recht­lichen Anordnung ist nicht offensichtlich ermes­sens­feh­lerhaft; etwaige Fehler könnten ggf. noch im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden. Die bei offenen Erfolgs­aus­sichten erforderliche offene Inter­es­se­n­ab­wägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Bei Klagen gegen Verkehrszeichen geht das Gesetz grundsätzlich von einem überwiegenden Vollzie­hungs­in­teresse aus. Diese dienen der Verkehrs­si­cherheit und damit dem Schutz von Leib und Leben der Verkehrs­teil­nehmer. Der zusätzliche Zeitaufwand der Antragstellerin durch notwendige Umwege ist demgegenüber geringer zu gewichten. Die Entscheidung, ob die Stadt Essen von der hiermit eröffneten Möglichkeit, die seit Januar 2025 abmontierten Verkehrszeichen wieder aufzuhängen, Gebrauch macht oder das Verkehrskonzept zuvor einer nochmaligen inhaltlichen Überprüfung unterzieht, fällt in den weiten Entschei­dungs­spielraum der Verwaltung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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