21.11.2024
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Dokument-Nr. 15664

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Beschluss12.10.1994Oberlandesgericht Koblenz1 Ws 672/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1995, 977Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1995, Seite: 977
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss12.10.1994

Erscheinen vor Gericht mit kurzer Jogginghose und kurzärmeligen T-Shirt stellt kein ungebührliches Verhalten darVerhängung von Ordnungsgeld unzulässig

Erscheint ein Zeuge zu einer Gerichts­ver­handlung mit kurzer Jogginghose und kurzärmeligen T-Shirt, so rechtfertigt dies nicht die Verhängung von Ordnungsgeld. Ein ungebührliches Verhalten ist in dem Tragen von Freizeit­kleidung nämlich nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erschien im August 1994 ein Zeuge zu einer Gerichts­ver­handlung mit kurzer Jogginghose und kurzärmeligen Shirt. Auf dem Shirt war der Aufdruck: "Levi Strauss, USA". Das Gericht hielt dies für ein ungebührliches Verhalten und verhängte gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 150 DM. Dieser legte gegen die Verhängung Beschwerde ein. Er meinte, er sei angemessen angezogen gewesen. Zudem haben die anderen Verfah­rens­be­tei­ligten angesichts des heißen Tages ebenfalls sommerliche Kleidung getragen.

Äußeres Erschei­nungsbild kann Würde des Gerichts verletzen

Das Oberlan­des­gericht Koblenz gab dem Zeugen recht. Zwar könne das Erscheinen in unangemessener Kleidung das Ansehen des Gerichts verletzen (vgl. BVerfG, DRiZ 1966, 356, OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.1969 - 4 Ws 140/69 = NJW 1986, 1505). Der Betreffende mache sich einer Ungebühr schuldig, wenn er durch seine Kleidung bewusst aus dem Rahmen fallen oder provozieren wolle sowie wenn er in besonders nachlässiger, etwa schmutziger Kleidung erscheint (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.1985 - 1 Ws (Owi) 619/85). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Freizeit­kleidung ist nicht zu beanstanden

Die Gerichte dürfen nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts keine übersteigerten Anforderungen mehr an die Kleidung der Verfah­rens­be­tei­ligten stellen. Vielmehr dürfen sie sich in ihrem Bemühen um Bürgernähe dem Zeitgeist und seinen Modeer­schei­nungen nicht verschließen. Jedenfalls sei das Auftreten in ordentlicher Freizeit­kleidung nicht zu beanstanden. Zudem seien die hohen Temperaturen an dem Tag zu berücksichtigen gewesen. Daher habe der Zeuge seine Bekleidung dementsprechend anpassen dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW 1995, 977/rb)

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