23.11.2024
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Dokument-Nr. 15358

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Beschluss07.08.1985Oberlandesgericht Düsseldorf1 Ws (Owi) 619/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1986, 1505Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 1505
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss07.08.1985

Verhängung von Ordnungsgeld wegen Erscheinens vor Gericht in kurzer, schmutziger HoseUngebührliches Verhalten im Sinne des § 178 GVG lag vor

Wer vor Gericht in kurzer, schmutziger Hose erscheint, macht sich wegen Ungebühr gemäß § 178 GVG schuldig. Gegen den Betroffenen kann deswegen ein Ordnungsgeld verhängt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall erschien der Betroffene zur Haupt­ver­handlung in kurzer, schmutziger Hose. Das Amtsgericht setzte deswegen gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 DM, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, fest. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein.

Festsetzung von Ordnungsgeld war rechtmäßig

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied gegen den Betroffenen. Denn die Festsetzung des Ordnungsgeldes sei rechtmäßig gewesen. Der Betroffene habe sich dadurch, dass er in kurzer, schmutziger Hose vor Gericht erschien, wegen Ungebühr gemäß § 178 GVG schuldig gemacht.

Ansehen des Gerichts wurde verletzt

Das Erscheinen in unangemessener Kleidung vor Gericht, stelle nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein Angriff auf das Ansehen des Gerichts als Institution der sozialen Gemeinschaft dar. Es sei jedoch zu beachten, dass nach den heutigen liberalen Maßstäben keine übersteigerten Anforderungen an die Kleidung der Prozess­be­tei­ligten im Gerichtssaal zu stellen seien. Daher sei es zulässig vor Gericht in salopper Freizeit­kleidung (vgl. OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1981, 215) und in ordentlicher Arbeitskleidung (vgl. OLG Hamm, NJW 1969, 1913) zu erscheinen. Des Weiteren werde selbst bei einer ungewöhnlichen Aufmachung, die nicht dem überwiegenden Geschmack der Bevölkerung entspricht, die Würde des Gerichts nicht verletzt (vgl. zur "Beatle-Haartracht" OLG München, NJW 1966, 135). Ein ungebührliches Verhalten liege erst dann vor, wenn der Betroffene bewusst aus dem Rahmen fallen wolle oder eine besondere Nachlässigkeit vorliege. Dies habe hier vorgelegen.

Erscheinen mit sauberer Kleidung war Betroffenen zumutbar

Aus Sicht der Richter sei es dem Betroffenen zumutbar gewesen sich vor dem Termin mit einer sauberen Hose zu bekleiden oder sonst in einem ordentlichen Zustand zu erscheinen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass er bereits einige Wochen vor dem Termin die Ladung erhalten hat. Er hätte seinen Tages- und Arbeitsablauf dementsprechend planen können.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1986, 1505/rb)

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