Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss27.11.2019
Verkehrsüberwachung aufgrund Einsatzes privater Dienstleister in weiteren Kommunen gesetzwidrigÜberwachung des fließenden Verkehrs durch nichtig zum "Ordnungspolizeibeamten" bestellten privaten Dienstleister unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nach seiner Grundsatzentscheidung vom 6. November 2019 zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau bestätigt, wonach auch die Verkehrsüberwachung bei drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck) aufgrund des Einsatzes privater Dienstleister gesetzwidrig war.
Im zugrunde liegenden Streitfall war gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden.
Regierungspräsidium hätte Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen
Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum "Ordnungspolizeibeamten" bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig, wie vom Oberlandesgericht bereits in der Lauterbach-Entscheidung (und zuletzt in der Grundsatzentscheidung vom 6. November 2019 ausführlich) dargelegt. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.
Überwachung trotz OLG-Urteil unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt
Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 % der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und das Oberlandesgericht dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.
OLG bestätigt Freispruch
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts als unbegründet und bestätigte den Freispruch. Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten, da nach den getroffenen Feststellungen dort in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden ist. Es ist nach Gelnhausen der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich der Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)