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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss27.11.2019

Verkehrs­über­wachung aufgrund Einsatzes privater Dienstleister in weiteren Kommunen gesetzwidrigÜberwachung des fließenden Verkehrs durch nichtig zum "Ordnungs­polizei­beamten" bestellten privaten Dienstleister unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat nach seiner Grund­satz­entscheidung vom 6. November 2019 zur geset­zes­widrigen Verkehrs­über­wachung durch private Dienstleister auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau bestätigt, wonach auch die Verkehrs­über­wachung bei drei Kommunen im Amtsge­richts­bezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck) aufgrund des Einsatzes privater Dienstleister gesetzwidrig war.

Im zugrunde liegenden Streitfall war gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwin­dig­keits­über­schreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden.

Regie­rungs­prä­sidium hätte Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen

Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrs­über­wachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum "Ordnungs­po­li­zei­beamten" bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeit­neh­mer­über­lassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig, wie vom Oberlan­des­gericht bereits in der Lauterbach-Entscheidung (und zuletzt in der Grund­sat­z­ent­scheidung vom 6. November 2019 ausführlich) dargelegt. Das Regie­rungs­prä­sidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.

Überwachung trotz OLG-Urteil unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt

Nach den Ausführungen im amtsge­richt­lichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 % der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und das Oberlan­des­gericht dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.

OLG bestätigt Freispruch

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main verwarf die hiergegen eingelegte Rechts­be­schwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts als unbegründet und bestätigte den Freispruch. Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten, da nach den getroffenen Feststellungen dort in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden ist. Es ist nach Gelnhausen der zweite Amtsge­richts­bezirk im Bereich der Regie­rungs­prä­sidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen geset­zes­widrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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