18.01.2025
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.11.2019

Verkehrs­über­wachung durch private Dienstleister unzulässigBußgeld­be­scheide rechtswidrig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat in einer Grundsatz­entscheidung bestätigt, dass Verkehrs­überwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeld­be­scheide erlassen werden dürfen.

Im zugrunde liegenden Verfahren war gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrun­de­liegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­vertrag zum Zweck der "Unterstützung bei der Durchführung von Geschwin­dig­keits­pro­to­kollen, allgemeine Daten­ver­a­r­beitung und Erstellung von Messberichten" mit jeweiligen Stunden­ver­rech­nungs­sätzen geschlossen.

Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspo­li­zei­behörde im Wege verbotener Arbeit­neh­mer­über­lassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrs­über­wachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen.

OLG: Von privater Person durchgeführte Geschwin­dig­keits­messung hat keine Rechtsgrundlage

Auf die hiergegen von der Staats­an­walt­schaft Hanau eingelegte Rechts­be­schwerde führte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main nunmehr grundlegend aus, dass die vorliegend durchgeführte Verkehrs­über­wachung durch den gemeinsamen Ordnungs­be­hör­den­bezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig gewesen sei. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung habe keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regie­rungs­prä­sidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Die Ortspo­li­zei­behörde dürfe die Verkehrs­über­wachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeit­neh­mer­über­lassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeld­be­scheids dienen.

Verkehrs­über­wa­chungen unzulässig

In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns seien sämtliche Verkehrs­über­wa­chungen des gemeinsamen Ordnungs­be­hör­den­bezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23. März 2017 unzulässig, stellt das Oberlan­des­gericht fest. Darüber hinaus dürfe dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig gewesen sei, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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