18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26792

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Beschluss07.08.2017Oberlandesgericht DüsseldorfIV-3 RBs 167/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 389Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 389
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mettmann, Urteil11.04.2017, 34 OWi 52/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss07.08.2017

Kein Beweis­verwertungs­verbot aufgrund Ge­schwindig­keits­messung durch unzuständige BehördeBetroffener muss Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit zahlen

Wird eine Ge­schwindig­keits­messung durch eine unzuständige Behörde vorgenommen, so ergibt sich daraus kein Beweis­verwertungs­verbot. Der Betroffene einer Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit muss daher dennoch das Bußgeld zahlen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er in einem Baustel­len­bereich auf einer Autobahn statt der erlaubten 60 km/h mit 99 km/h fuhr. Das Amtsgericht Mettmann verurteilte ihn deshalb im April 2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit zu einer Geldbuße von 120 EUR. Dagegen legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein. Er führte an, dass die Geschwindigkeitsmessung in unzulässiger Weise vom Landkreis Mettmann vorgenommen wurde. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 des Ordnungs­be­hör­den­ge­setzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) dürfe der Landkreis nämlich nur mit fest installierten Anlagen messen, nicht jedoch - wie geschehen - mit mobilen Geräten.

Geschwin­dig­keits­messung durch unzuständige Behörde führt nicht zu Beweis­ver­wer­tungs­verbot

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Betroffenen zurück. Zwar sei es richtig, dass nach § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW die Kreis­ord­nungs­be­hörden nur mit fest installierten Anlagen die Geschwindigkeit messen dürfen und damit der Kreis Mettmann zur konkreten Messung nicht befugt gewesen sei. Die Messung hätte vielmehr durch die Polizei erfolgen müssen. Daraus ergebe sich jedoch kein Beweisverwertungsverbot.

Vorschrift entfaltet keine Schutzfunktion für Betroffenen

Die Messung durch eine unzuständige Behörde begründe kein Beweis­ver­wer­tungs­verbot, so das Oberlan­des­gericht, weil § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW keine Schutzfunktion für den Betroffenen entfalte. Die Vorschrift diene ausschließlich öffentlichem Interesse. Für den Schutz des Betroffenen komme es nicht darauf an, ob die Messung verfah­rens­feh­lerfrei durch die zuständige Polizei oder - wie hier fehlerhaft - durch die Kreis­ord­nungs­behörde erfolge. Denn in beiden Fällen werde die Aufgabe im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit mit der daraus resultierenden Garantie für die Objektivität des Verfahrens erledigt. Der Fall unterscheide sich insofern maßgeblich von den Fällen der Verkehrs­über­wachung durch private Dienstleister.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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