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- NStZ-RR 2017, 389Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 389
- Amtsgericht Mettmann, Urteil11.04.2017, 34 OWi 52/16
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss07.08.2017
Kein Beweisverwertungsverbot aufgrund Geschwindigkeitsmessung durch unzuständige BehördeBetroffener muss Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zahlen
Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch eine unzuständige Behörde vorgenommen, so ergibt sich daraus kein Beweisverwertungsverbot. Der Betroffene einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss daher dennoch das Bußgeld zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn statt der erlaubten 60 km/h mit 99 km/h fuhr. Das Amtsgericht Mettmann verurteilte ihn deshalb im April 2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 EUR. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er führte an, dass die Geschwindigkeitsmessung in unzulässiger Weise vom Landkreis Mettmann vorgenommen wurde. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) dürfe der Landkreis nämlich nur mit fest installierten Anlagen messen, nicht jedoch - wie geschehen - mit mobilen Geräten.
Geschwindigkeitsmessung durch unzuständige Behörde führt nicht zu Beweisverwertungsverbot
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Zwar sei es richtig, dass nach § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW die Kreisordnungsbehörden nur mit fest installierten Anlagen die Geschwindigkeit messen dürfen und damit der Kreis Mettmann zur konkreten Messung nicht befugt gewesen sei. Die Messung hätte vielmehr durch die Polizei erfolgen müssen. Daraus ergebe sich jedoch kein Beweisverwertungsverbot.
Vorschrift entfaltet keine Schutzfunktion für Betroffenen
Die Messung durch eine unzuständige Behörde begründe kein Beweisverwertungsverbot, so das Oberlandesgericht, weil § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW keine Schutzfunktion für den Betroffenen entfalte. Die Vorschrift diene ausschließlich öffentlichem Interesse. Für den Schutz des Betroffenen komme es nicht darauf an, ob die Messung verfahrensfehlerfrei durch die zuständige Polizei oder - wie hier fehlerhaft - durch die Kreisordnungsbehörde erfolge. Denn in beiden Fällen werde die Aufgabe im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit mit der daraus resultierenden Garantie für die Objektivität des Verfahrens erledigt. Der Fall unterscheide sich insofern maßgeblich von den Fällen der Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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